Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
FSiebentes Stüch vom Fahr 1848. 
  
X&# = XV. Bekauntmachung 
der Fürstlichen Rcgierung, das vom Durchlauchtigsten Iuspections-Hofe an 
dab Oberappellations-Gericht zu Zerbst erlassene Reseript wegen Beseiti- 
gung der bei demselben eingetretenen Geschäfts-Stockung be- 
treffend, d. d. 80. August 1848. 
Nachstehendes von dem Durchlauchtigsten Inspections-Hofe an das Fürstl. 
Schwarzburg-Rudolstädtische und Gesammt-Oberappellations-Gericht zu Zerbst 
erlassene Rescript wegen Beseitigung der durch die Erledigung einiger Richtrrstellen 
in der Geschäft#= Ordnung des gedachten Oberappellations-Gerichts eingetretenen 
Stockungen wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 30. August 1818. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung, Juskiz-Abthell. 
C Schwartz. 
C. Bamberg. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- 
burg u. s. w. 
für Uns und im Auftrage Unseres Herrn Vekters, des regierenden Fürsten zu 
Schwarzburg-Sondershausen, sowie des Herzoglichen Gesammthauses Anhalt 
eröffnen dem gemeinschaftlichen Oberappellations-Gerichte zu Zerbst, wie die s—mmt- 
lichen zu dem Oberappellations-Gerichte verbundenen Höfe zur Beseitigung der in 
dem Geschaftsgange desselben eingetretenen Stockungen und, da die sofortige Wie- 
derbesetzung der gegenwärtig daselbst erledigten Stellen auf Schwieigkeiten ge- 
Fürstl. Schw. Ruvolst. Gesetzsammlung IK.
	        
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