Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
FSiebentes Stüch vom Fahr 1848.
X = XV. Bekauntmachung
der Fürstlichen Rcgierung, das vom Durchlauchtigsten Iuspections-Hofe an
dab Oberappellations-Gericht zu Zerbst erlassene Reseript wegen Beseiti-
gung der bei demselben eingetretenen Geschäfts-Stockung be-
treffend, d. d. 80. August 1848.
Nachstehendes von dem Durchlauchtigsten Inspections-Hofe an das Fürstl.
Schwarzburg-Rudolstädtische und Gesammt-Oberappellations-Gericht zu Zerbst
erlassene Rescript wegen Beseitigung der durch die Erledigung einiger Richtrrstellen
in der Geschäft#= Ordnung des gedachten Oberappellations-Gerichts eingetretenen
Stockungen wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 30. August 1818.
Fürstl. Schwarzb. Regierung, Juskiz-Abthell.
C Schwartz.
C. Bamberg.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz-
burg u. s. w.
für Uns und im Auftrage Unseres Herrn Vekters, des regierenden Fürsten zu
Schwarzburg-Sondershausen, sowie des Herzoglichen Gesammthauses Anhalt
eröffnen dem gemeinschaftlichen Oberappellations-Gerichte zu Zerbst, wie die s—mmt-
lichen zu dem Oberappellations-Gerichte verbundenen Höfe zur Beseitigung der in
dem Geschaftsgange desselben eingetretenen Stockungen und, da die sofortige Wie-
derbesetzung der gegenwärtig daselbst erledigten Stellen auf Schwieigkeiten ge-
Fürstl. Schw. Ruvolst. Gesetzsammlung IK.