Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

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stoßen ist,, eine Uebereinkunft unter einander getroffen haben, in deren Gemähheit 
Wir als dermaliger Inhaber der Inspection Kraft der dem Ober-Appellations- 
Gerichte gegenüber Uns zustehenden landeöherrlichen Dlopensationsgewale hiermit 
Folgendes verordnen: 
1) Das Oberappellakions-Gericht holt von jezt an in allen sowohl eivi- 
listischen als criminalistischen Spruchsachen, in welchen es bisher befugt und ver- 
pflichtet war, selbst zu erkennen, auswärtige Urtheile von deutschen Juristen- 
facultäten oder Schöppenstühlen einz in gleicher Weise hat es bezüglich aller der- 
jenigen Spruchsachen zu verfahren, welche bei ihm aus früheren Zeiten her noch un- 
erledigt vorliegen. 
2) Dasselbe Verfahren ist einzuschlagen bezüglich derjenigen Beschwerden über 
verweigerte Rechtshülfe, welche bei dem Oberappellations = Gerichte bereits 
eingegangen sind oder noch eingehen und ist zugleich das Lehtere verpflichtet, die 
über jene Beschwerden eingeholten Gutachten seiner Bescheidung zu Grunde zulegen. 
Damit übrigens jene Gutachten über Justizverweigerung möglichst beschleu- 
nigt werden, so wird das Anhalt-Dessauische Gouvernement mit einigen näher 
gelegenen deutschen Facultaäten in Communication treten und sich mit ihnen über die 
möglichste Beschleunigung der obigen response einigen, weßhalb in dieser Beziehung 
dem Oberappellation-Gerichte noch nähere Anweisung zugehen wird. 
3) Die Beschwerden über verzögerte Rechtopflege dagegen werden von dem 
Oberappellations-Gerichte in seiner dermaligen collegialischen Verfassung nach wie 
vor erledigt, was auch in allen denjenigen Fällen zu geschehen bat, wo das Colle- 
gium als proceßleitender Richter ein Decret erlaßt. 
4) In solchen Fällen, wo die Partheien selbst in Civilsachen auf Einholung 
auswärtiger Urtheile angetragen haben, bleibt es bezüglich der Kostentragung bei 
den biöherigen geseblichen Bestimmungen. Geschieht dahingegen die Versendung 
in Civil- und Criminalsachen in Folge der obigen Bestimmungen sub 1 und 2, so 
werden diejenigen Kostenmassen, welche durch die Einholung des auswärtigen Ur- 
theils resp. Gutachtens über den Betrag, welcher zu bezahlen gewesen sein würde, 
wenn das Oberappellations-Gericht selbst erkannt resp. beschieden hatte, verursacht 
sind , zunächst aus den Ueberschüssen der Sustentations= und Sportel-Casse ge- 
trag 
Faue dieserhalb noch Juschüsse nöthig sein sollten, so werden dieselben in der- 
jenigen Weise aufgebracht, in welcher die Bedürfnisse des Oberappellations-Ge- 
richts bisher beschafft worden sind. In allen denjenigen Fällen, wo überhaupt
	        
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