Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstee Ktüch vom Jahr 1848.
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K I. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 26. Januar 1848, in Betreff der Vorschüsse,
welche von der mit dem Meubles = und Waaren-Magazin zu Rudolstadt
verbundenen Credit = oder Vorschuß-Anstalt geleistet werden.
Mit dem hiesigen Meubles, und Waaren-Magazin ist seit einiger Zeit eine
Credit= oder Vorschuß. Anstalt verbunden und deofallo bis auf Weiteres die Be-
stimmung getreffen worden, daß auf Verlangen derienigen Handwerkemeister,
welche Arbeiten in das gedachte Magazin einliefern, nach geschehener Ablieferung
bis zum Verkauf des eingelieferten Gegenstandeo und zwar jährlich mit 3 Kr. vom
Gulden zu verzinsende Vorschüsse und zwar bei Gegenständen, deren Werth 1
— 25 fl. beträgt bis zur Hälfte, bei Gegenständen von 25 — 50 fl. Werth bis
zum dritten Theile und bei Gegenständen von 50 — 100 fl. Werth bis zum vierten
Theile deo Wertho geleistet werden.
Zur Sicherstellung des auf die eingelieferten Gegenstände geleisteten Verschus-
ses und der davon zu entrichtenden Zinsen bestellt der Handwerksmeister bei Em-
pfangnahme des Vorschusses der den Vorschuß leistenden Credit-Anstalt ein Faust-
pfand an dem eingelieferten Gegenstande, zu dessen Beweise auch rücksichtlich der
Jeit der Constituirung die von der Verwaltung der Credit-Anstalt geführt wer-
denden Bücher genügen.
Wird nun von einem anderweiten Gläubiger eines Handwerkomeisters, wel-
cher von der Credit-Anstalt einen Vorschuß erhalten hat, bei der treffenden Ge-
richtobehörde der Antrag gestelle, daß in einen von seinem Schuldner in das Ma-
gazin eingelieferten Gegenstand die Hülfe vollstreckt oder daran Arrest angelegt und
daher der Verwaltung des Magazins aufgegeben werde, den Kaufpreio nicht an
den Lieferanten, sondern an dao Gericht auszuzahlen, so kann die desfallsige ge-
richtliche Verfügung, welche dem Comité der Vorschuß-Anstalt ’ betannt
guͤrsil. Schiv. Rudolst. Gesehsamml. IX.