Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Gehntes Stück vom Jahr 1848.
XVII. Verordnung,
die Abkürzung des Canzleistyls betreffend, vom 27. October 1848.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz=
burg u. s. w.
verordnen zu wecmahiger Vereinfachung und Abkürzung des Canzleistpls hier-
mit Folgendes
K. 1.
Soll bei allen schriftlichen Ausfertigungen und Eingaben zweckmäßige Kürze
und Klarheit im Ausdruck als das Wesentlichste betrachtet werden.
5. 2.
Die Berichte an Unser Geheime-Raths-Collegium und die oberen Landes-
und Cameral-Behörden, auch alle Eingaben der Partheien oder Privatpersonen
an die ebengenannten Dicasterien sowol, als an die Unterbehörden sollen mit Weg-
fall der jetzt gebräuchlichen Ehrerbietungs-Titel „hochpreißlich“, „hochlöblich",
„wohllöblich“, blos den Amtönamen der Behörde, an die sie gerichtet sind, mit
der Bezeichnung „Fürstlich"“ sowol zur Anrede als Aufschrift erhalten.
5. 3.
Die bisher üblich gewesenen Schlußformeln „in Ehrerbietung“, „in Hoch-
achtung“, Fürstlicher hochpreißlicher Regierung 2c.“, „Fürstlichen wohllöblichen
Justizamtes 2c.“ „unterthäniger“, „gehersamer“ fallen künftig weg und schließen
die Eingaben einfach mit Bezeichnung der Behörde oder der Person, von welchen
sie herrühren.
Fürstl. Schm. Rudolst. Gesegsammlung X. 11