Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Gehntes Stück vom Jahr 1848. 
  
XVII. Verordnung, 
die Abkürzung des Canzleistyls betreffend, vom 27. October 1848. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz= 
burg u. s. w. 
verordnen zu wecmahiger Vereinfachung und Abkürzung des Canzleistpls hier- 
mit Folgendes 
K. 1. 
Soll bei allen schriftlichen Ausfertigungen und Eingaben zweckmäßige Kürze 
und Klarheit im Ausdruck als das Wesentlichste betrachtet werden. 
5. 2. 
Die Berichte an Unser Geheime-Raths-Collegium und die oberen Landes- 
und Cameral-Behörden, auch alle Eingaben der Partheien oder Privatpersonen 
an die ebengenannten Dicasterien sowol, als an die Unterbehörden sollen mit Weg- 
fall der jetzt gebräuchlichen Ehrerbietungs-Titel „hochpreißlich“, „hochlöblich", 
„wohllöblich“, blos den Amtönamen der Behörde, an die sie gerichtet sind, mit 
der Bezeichnung „Fürstlich"“ sowol zur Anrede als Aufschrift erhalten. 
5. 3. 
Die bisher üblich gewesenen Schlußformeln „in Ehrerbietung“, „in Hoch- 
achtung“, Fürstlicher hochpreißlicher Regierung 2c.“, „Fürstlichen wohllöblichen 
Justizamtes 2c.“ „unterthäniger“, „gehersamer“ fallen künftig weg und schließen 
die Eingaben einfach mit Bezeichnung der Behörde oder der Person, von welchen 
sie herrühren. 
Fürstl. Schm. Rudolst. Gesegsammlung X. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.