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Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beige-
drucktem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 27. October 1818.
(L. S.) Vried Gäther,
. 3. S
“ 6. Schwarz.
XVIII. Verordnung,
betreffend die Verlängerung des gegenwärtigen Vereins-Zoll-Tarifs,
d. d. 27. October 1848.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Zürst zu
Schwarzburg u. s. w.
verordnen in Folge einer unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zoll-
Vereine gehörigen Staaten getroffenen Vereinbarung hiermit Folgendes:
Da über eine für ganz Deutschland gemeinschaftliche Zollgesetzgebung gegen-
wärtig Berathungen in Frankfurt a. M. stattfinden, so wird die Herausgabe eines
neuen berichtigten Vereins-Zoll-Tarifs für die mit dem Jahre 1819 beginnende
neue Tarif-Periode ausgesetztz es bleibt vielmehr der für die Jahre 1810, 1817
und 1818 (Ges. Sammlung vom Jahre 1845 Nr. XVIII.) erlassene Zoll-Tarif,
sowie die denselben ergänzenden Erlasse
1) vom 31. October 1845 (Ges. Sammlung Nr. XIX.), betreffend die provi-
sorische Erhöhung des Eingangszolls von einigen Gegenständen, und zwar
für einzelne zu den kurzen Waaren (2te Abth. pos. 20 des Tarifs) gehörige
Artikel, für lederne Handschuhe (pos. 210), für Franzbranntwein (pos. 250)
und für Papiertapeten (pos. 274);