Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Elkles Stüch vom Jahr 1848.
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M XX. Bekauntmachung.
Durch nachstehenden Abdruck bringen wir die im 2. 3. und ##ten Stäcke des
Reichsgesetzblattes publicirten sechs Reichsgesetze vom 30. September resp. 10.
October d. J. zur öffentlichen Kenntniß.
Rudolstadt, den 3. November 1848.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime · Ratho · Colleginm.
der.
Albert Roß.
Gese
betreffend das Verfahren im Falle gericsicher“ hete gegen Kiitglieder der
verfassunggebenden Meichsversammlun
Der Reichsverweser, in Ausführung des hune der Reichsver-
sammlung vom 20. September 1848, perlundet als Gesetz:
Art.
Ein Abgeordneter zur ——*m, Reichsversammlung darf vom Au-
genblick der auf ihn gefallenen Wahl an, — ein Stellvertreter von dem Augen-
blick an, wo das Mandat seines Vorgängers erlischt, — während der Dauer der
Sibungen ohne Zustimmung der Reichsversammlung weder verhaftek noch in straf.
rechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung
auf frischer That.
Ir diesem letzteren Falle ist der arrsimmn von der getroffenen Maß-
regel sofort Kenntniß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder
Untersuchung bis zum Schluß der Sitzungen zu verfügen.
3.
tt. 8.
Dieselbe Befugniß steht der Reichsversammlung in Betreff einer Verhaf-
tung oder Untersuchung zu, welche über einen Abgeordneken zur Zeit seiner Wahl
bereits verhängt gewesen ist.
Fürstl. Schw. Riuelst. Gesetsammlung X. 12