Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

56 18 48. 
Art. 4. 
Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmungen 
in der Reichsversammlung, oder wegen der bei Ausübung seines Berufes getha- 
nen Aeußerungen gerichtlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. 
rt. 5. 
Vorstehende Bestimmungen treten in Kraft mit dem Tage ihrer Verkuͤn- 
digung im Reichsgesetzblatte. 
Frankfurt, den 80. September 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Relchsminißer der Justig 
N. Mohl. 
Verordnung 
betreffend eiue Matrikularumlage zur Pestreitung der Kosten der cherersenmn 
lung und der Cenlralgewalt; vom 30. September 1848. 
Der Reichsverweser, nach Einsicht des zustimmenden Beschlusses der 
Reichsversammlung vom 29. September 1848, verordnet wie folgt: 
1. 
Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten der Reichsversammlung und der 
Centralgewalt bis zur Erlassung eines Finanzgesetzes, soll eine Umlage von Hun- 
dertzwanzigtausend Gulden nach der bestehenden Bundesmatrikel bewerkstelligt 
werden. 
##. 2. 
Das Reichsministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieser Ver. 
ordnung beauftragt. 
Frank furt, den 30. September 1818. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johonn. 
Der Reichsminister der Finanzen 
erath.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.