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Versammlung, eines ihrer Mitglieder, Beamten oder Diener, wird mit Gefäng=
niß bis zu zwei Jahren bestraft.
Thadtlichkeiten im Sitzungslokale an einem Mitgliede, Beamten oder Diener
der Versammlung verübt, werden außer der gesetzlichen Bestrafung der Handlung
an sich, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren belegt.
Art. 5.
Oeffentliche Beleidigungen der Reichsversammlung auch außerhalb des Si-
tungslokales verübt, unterliegen !•55 Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren.
rt. 6.
Eine an einem Mitgliede der Reichsversammlung in Beziehung auf seine Ei-
genschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter veruͤbte Thaͤtlichkeit wird, außer der
gesetzlichen Strafe der Handlung, mit Gefaͤngniß bis zu drei Jahren bestraft.
Bei gefährlichen Bedrohungen oder öffentlichen Beleidigungen dieser Art tritt
eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Wegen solcher öffentlichen Belei-
digungen findet eine Verfolgung nur auf Antrag des Beleidigten statt.
Art. 7.
Als eine öffentliche wird jede Beleldigung betrachtet, welche an öffentlichen
Orten oder in öffentlichen Versammlungen stattgefunden hat, oder in gedruckten
oder ungedruckten Schriften, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder
zur Ansicht des Publikums angeschlagen oder ausgestellt worden, enthalten ist.
Art. 8.
Die Bestimmungen des Art. 4. finden auch Anwendung auf Bedrohungen,
Beleidigungen und Thätlichkeiten gegen Beamte der provisorischen Centralgewalt.
Art. 9.
Vorstehendes Geset tritt in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt mit dem
dritten Tage, im Kurfürstenthum Hessen, dem Großherzogehum Hessen, dem
Herzogthum Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, in dem Königlich
Preußischen Kreise Wehzlar mit dem zehnten Tage, in allen übrigen Theilen
Deutschlands mit dem zwanzigsten Tage nach dem Tage der Ausgabe des betref-
fenden Reichsgesetzblattes in Frankfurt in Kraft.
Frankfurt, den 10. October 1818.
Der Reichsverweser
Erzberzog Johonn.
Der Reichominister der Justiz
N. Mohl.