Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

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des Landes uͤberhaupt zu lhrem vollen Rennwerthe unweigerlich anzunehmen, so- 
fern nicht in einzelnen Fällen die Zahlung in klingender Münze ausdrücklich bedun. 
gen worden ist. 5%lß(d 
Die Cassenbillets koͤnnen jederzet bel Unserer Landescasse gegen gangbare 
Silbermünzen ohne Aufgeld umgetauscht werden. 
. 6. 
Abgenutzte, beschaͤdigte, zerstuͤckelte, ingleichen unterklebte Cassenbillets wer- 
den nur dann gegen brauchbare umgetauscht, wenn deren Werthsbetrag, Nummer 
und Aechtheit unzweifelhaft zu erkennen ist. 
S. 7. 
Die Zurückziehung und Vernichtung der Cassenbillets foll allmählig mittels 
eines angemessenen Tilgungsfonds erfolgen. Das Nähere in dieser Beziehung bleibt 
einer besonderen Verordnung vorbehalten. 
g. 8. 
Eine Emittirung neuer Cassenbillets kann nicht anders alsõ unter gleichzeitiger 
Einziehung der im Umlauf befindlichen und nur mit staͤndischer Zustimmung statt- 
nden. 
f K. 9. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben Unser 
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. December 1818. 
Friedrich Güneber, 
F. z. S. 
er. C. Schway. 
(I. S.)
	        
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