Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

1848. 71 
5 3. 
Ein dingliches Recht auf fremden Grundstücken zu jagen, kann künftig nicht 
mehr bestellt werden. 
C6. 4. 
Jedem steht das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden zu. Aus Grün- 
den des öffentlichen Wohls wird jedoch die Selbstausübung dieses Rechts nur dem 
Staate auf seinen zusammenhängenden Grundstücken von 200 preußischen Morgen 
und daröber ausschließlich zugestanden. Alle anderen jagdberechtigten Personlich- 
keiten im Staate dagegen, üben ihre Jagdberechtigung auf dem übrigen in einer 
Flurmarkung liegenden Flächenraum blos durch die Gesammtheit der Gemeinde aus, 
zu der sie gehören. 
lli.rriher Dle durch dle - hnni Ausnahmebestimmungen sfür die umterherrschafe 
lichen Waldungen sind in §. 27. z 
"5 
Acf Privatgrundstuͤcken unter 200 preußischem Morgen Flächengehalt, welche 
von Staatogrundstücken von 200 preußischen Morgen und darüber ganz um- 
schlossen werden, übt dagegen der Staat die Jagdberechtigung ausschließlich aus, 
ohne zu einer Entschädigung verbunden zu sein. 
Grundbesitzungen, welche biöher von einem Gemeindeverband ganz ausge- 
schlossen waren, werden durch geeignete Verordnungen mit einem solchen verbunden. 
g. 6. 
Ausländer und Auswoartige werden durch bloßen Grundbesitz und Grundeigen- 
thum in einer Flurmarkung darin nicht jagdberechtigt. 
. 5. 7. 
Dem Staate bleibt vorbehalten zu bestimmen, wie und unter welchen Be- 
dingungen er seine Jagdberechtigung am Vortheilhaftesten für die Staatöcasse ver- 
pachten will. 
Den jagdberechtigten Enndeignchiunern der einzelnen Stadt- und Dorsge- 
meinden bleibt überlassen, zu bestimmen, ob die Jagd in ihren Flurmarkungen 
gegen Eöfung von Jagdkarten oder pachtweise und unter welchen néheren Be- 
dingungen sie ausgeübt werden soll. 
Den Preis der Jagdkarten bestimmen die jagdberechtigten Grundeigenthümer 
durch vom Ortsvorstand geleitete Absinmung. Ueber die Verwendung der Jagd- 
ertrage wird in gleicher Weise verfügt. 
Unentgeldliche Ausübung der Jagd findet nicht Statt.
	        
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