1848. 71
5 3.
Ein dingliches Recht auf fremden Grundstücken zu jagen, kann künftig nicht
mehr bestellt werden.
C6. 4.
Jedem steht das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden zu. Aus Grün-
den des öffentlichen Wohls wird jedoch die Selbstausübung dieses Rechts nur dem
Staate auf seinen zusammenhängenden Grundstücken von 200 preußischen Morgen
und daröber ausschließlich zugestanden. Alle anderen jagdberechtigten Personlich-
keiten im Staate dagegen, üben ihre Jagdberechtigung auf dem übrigen in einer
Flurmarkung liegenden Flächenraum blos durch die Gesammtheit der Gemeinde aus,
zu der sie gehören.
lli.rriher Dle durch dle - hnni Ausnahmebestimmungen sfür die umterherrschafe
lichen Waldungen sind in §. 27. z
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Acf Privatgrundstuͤcken unter 200 preußischem Morgen Flächengehalt, welche
von Staatogrundstücken von 200 preußischen Morgen und darüber ganz um-
schlossen werden, übt dagegen der Staat die Jagdberechtigung ausschließlich aus,
ohne zu einer Entschädigung verbunden zu sein.
Grundbesitzungen, welche biöher von einem Gemeindeverband ganz ausge-
schlossen waren, werden durch geeignete Verordnungen mit einem solchen verbunden.
g. 6.
Ausländer und Auswoartige werden durch bloßen Grundbesitz und Grundeigen-
thum in einer Flurmarkung darin nicht jagdberechtigt.
. 5. 7.
Dem Staate bleibt vorbehalten zu bestimmen, wie und unter welchen Be-
dingungen er seine Jagdberechtigung am Vortheilhaftesten für die Staatöcasse ver-
pachten will.
Den jagdberechtigten Enndeignchiunern der einzelnen Stadt- und Dorsge-
meinden bleibt überlassen, zu bestimmen, ob die Jagd in ihren Flurmarkungen
gegen Eöfung von Jagdkarten oder pachtweise und unter welchen néheren Be-
dingungen sie ausgeübt werden soll.
Den Preis der Jagdkarten bestimmen die jagdberechtigten Grundeigenthümer
durch vom Ortsvorstand geleitete Absinmung. Ueber die Verwendung der Jagd-
ertrage wird in gleicher Weise verfügt.
Unentgeldliche Ausübung der Jagd findet nicht Statt.