Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

1848. 72 
8. 20. 
Die jetzt bestehenden Pachtvertraͤge uͤber Jagden, welche durch dieses Gesetz 
in andere Haͤnde uͤbergehen, sind ebenso wie auforrträge über das auf solchen 
Jagden zu erlegende Wild als ausgelöst zu betrachten. Eine Entschädigung der 
Jagdpachter und Wilpkaufer findet nicht statt. 
S. 21. 
Auf Grundstücken, welche die Besitzer, insofern sie durch Rechte dritter Per- 
sonen daran nicht verhindert werden, mit einer Mauer cder mit einer dichten zum 
Schuhe des betreffenden Grundstücks errichteten Einfriedigung und mit verschließ- 
baren Thüren versehen haben, üben dieselben die Jagd aucspistglioh aus. 
K. 22. 
Der Vogelfang als Zubehör der Jagd, ist nach Maaßgabe der vorhergehen- 
den und sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen. 
5S. 23. 
In der Jagdberechtigung liegt nicht auch das Recht, Anderen die Einsamm- 
lung von zur Aesung des Wildes dienenden Waldfrüchten zu verbieten. 
g. 21. 
Die Ausübung der Jagd durch Anwendung von Fallen, Tellereisen und an- 
deren Hälfomitteln, auf eine für Menschen und Hausthiere gefährliche Weise, ist 
verboten. 
8. 25. 
Dem Eigenthuͤmer einer Waldung ist unter allen Verhaͤltnissen zu gestatten, 
die erstere, zum Zweck der Beaufsichtigung, entweder selbst mit Schießgewehr zu 
begehen oder durch sein Forstschutzpersonal begehen zu lassen. 
8. 26. 
Jacgtverbrechen und Jagdpolizeivergehen werden nach den bestehenden Ge- 
seben geahndet. - 
§.27. 
Die Ausübung der Jagdberechtigung in den unterherrschaftlichen 
Waldungen anlangend, so mußte wegen der dortigen Oertlichkeit, welche die 
Ueberweisung der Jagd an die Gemeinden schlechterdings nicht gestattet, folgende 
Ausnahmebestimmung zum Gesetz erhoben werden: 
ie sämmtlichen dort belegenen Waldungen werden durch eine vom Ministe- 
rium zu ernennende Commission in mehrere geeignete Districte abgetheilt. Auf 
denselben ist der Staat ausschließlich jagdberechtigt, hat aber die Verpflichtung 
auf sich, die dieserhalbige Jagd nach Maahgabe des F. 7. des Gesetzes zu verpach- 
ten und die Eigenthümer der in den einzelnen Districten liegenden Privatgrund- 
stücke nach Verhaltniß ihrer Größe, von dem Pachtertrage zu entschädigen. 
Racksichtlich der unterherrschaftlichen Feldjagden und sogenannten 
Feldhölzer dagegen, bleibt es bei den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. 
  
 
	        
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