Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierzehntes Ftück vom Jahr 1848.
NXXVI. Bekanntmachung
Die im Iten Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes enthaltenen Verordnungen
werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 12. December 1848.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
Röder. Alberi Ros.
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 1. December 1848.
Verordnung,
die baare Vergütung für die Verpflegung der Meichotruppen belreffend;
vom 27. Uovember 1838.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm-
lung vom heutigen Tage, verordnet wie folgt:
1 .
Zum Zwecke der baaren Verguͤtung fuͤr die Verpflegung der im Reichsdienste
befindlichen Truppen, wird eine Umlage von Einer Million siebenhundert fünfzig-
tausend Gulden (Eine Million Thaler) nach der bestehenden Bundesmatrifel
ausgeschrieben.
K. 2.
Diejenigen Regierungen, welche bis zum 30. November geleistete Naturalver-
flegung baar vergutet haben, sind berechtigk, den nachgewiesenen Betrag an ihrem
Beitrage zu der Umlage aufzurechnen, beziehungsweise für den Ueberschuß der ge-
leisteten Zahlung über ihren Antheil an der Umlage, den Ersatz aus der Reichs-
kasse anzusprechen.
3.
Die Reichsministerien der Finanzen und des Kriegs sind mit der Vollziehung
dieser Vererdnung beauftragt.-
Frankfurt, den 27. November 1848.
Der Reichsverweser
Er#berzog Johann.
Der Reichominister des Kriegs Der Reicheminister der Finanzen
v. Peucker. v. Vecherat n
Zürsll. Schw. Duolst. Gesetzsammlung I.