Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vierzehntes Ftück vom Jahr 1848. 
  
NXXVI. Bekanntmachung 
Die im Iten Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes enthaltenen Verordnungen 
werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 12. December 1848. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
Röder. Alberi Ros. 
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 1. December 1848. 
Verordnung, 
die baare Vergütung für die Verpflegung der Meichotruppen belreffend; 
vom 27. Uovember 1838. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm- 
lung vom heutigen Tage, verordnet wie folgt: 
1 . 
Zum Zwecke der baaren Verguͤtung fuͤr die Verpflegung der im Reichsdienste 
befindlichen Truppen, wird eine Umlage von Einer Million siebenhundert fünfzig- 
tausend Gulden (Eine Million Thaler) nach der bestehenden Bundesmatrifel 
ausgeschrieben. 
K. 2. 
Diejenigen Regierungen, welche bis zum 30. November geleistete Naturalver- 
flegung baar vergutet haben, sind berechtigk, den nachgewiesenen Betrag an ihrem 
Beitrage zu der Umlage aufzurechnen, beziehungsweise für den Ueberschuß der ge- 
leisteten Zahlung über ihren Antheil an der Umlage, den Ersatz aus der Reichs- 
kasse anzusprechen. 
3. 
Die Reichsministerien der Finanzen und des Kriegs sind mit der Vollziehung 
dieser Vererdnung beauftragt.- 
Frankfurt, den 27. November 1848. 
Der Reichsverweser 
Er#berzog Johann. 
Der Reichominister des Kriegs Der Reicheminister der Finanzen 
v. Peucker. v. Vecherat n 
Zürsll. Schw. Duolst. Gesetzsammlung I.
	        
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