Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 107 
ten und zu instruiren sind, und gemeinschaftlich mit den früheren Sach- 
verständigen das Gutachten derselben zu revidiren und ein weiteres Gut- 
achten abzugeben haben, dessen Ergebniß, insofern nicht Einhelligkeit der 
Ansichten vorhanden, nach den Abstimmungen aller sechs Sachverständi- 
gen durchschnittlich zu berechnen ist. 
Mit diesem anderweiten Gutachten hat es sein unabänderliches Be- 
wenden. 
S. 46. 
Sind alle Einwendungen der Betheiligten erledigt, so wird der Ent- *q. 
wurf des Abloͤsungsrezesses in Reinschrift gebracht und von den Interes- Atlsstus. 
senten unker Beglaubigung der Ablösungs-Commission eigenhandig, 
oder durch die Vevollmichtigten, unterzeichnet. 
In Betreff der Anzahl der auszufertigenden Exemplare wird gegen 
Vergütung der Copialgebühren der Wunsch der Inceressenten berücksich- 
tigt, ein Exemplar wird jedoch bei Fürstl. Regierung deponirt. . 
Der vollzogene und bestätigte Ablösungsrezeß hat die Eigenschaft 
einer confirmirten Urkunde. 
S. 47. 
Alle Ablösungsverträge, welche durch Privatvereinigung der Be- Bral- 
theiligten entstanden sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeic der Bestatigung rnt, 
der Ablösungs-Commissionen und sind daher denselben zudiesem Zweckein 
einer Frist von 14 Tagen nach dem Abschluß vorzulegen. 
1. 
Alle Verhandlungen und Verfügungen der Ablösungs-Commissionen #866. 
um Zwecke und zur Beförderung der Ablösungen und Verwandlung 
grundherrlicher Lasten, so wie die Bestäuigungen der durch Privatüber- 
einkunft entstandenen Ablesungoverträge, werden von der Staatecasse 
übernommen, und sind dahin auch Diäten und Transportkosten der Mit- 
glieder der Ablésungs-Cemmisssonen zu rechnen. 
Die nach K. 45, den Sachverständigen zu gewährende Entschädigung 
dagegen und alle sonstigen Kosten, insoweit sie nichtvom Staate oder nach 
nachstehenden Bestimmungen von einem Theil ausschließlich zu bestreiten 
sind, haben Provocat und Provocant gemeinschaftlich zu tragen. 
Es ist jene Kostenfreiheit jedoch vorerst auf die nächsten 10 Jahre 
nach der Bekanntmachung dieses Gesetzes beschränkt und sie erstreckt sich
	        
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