Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

114 18 49. 
& XXI. Ministerial-Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Serenissimi wird nachstehend das mit dem getreuen Land- 
tage vereinbarte Gesetz über die Ablösung der Triften zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht und dem Antrage des Landtags zufolge hierbei zugleich noch Folgendes aus- 
drücklich bestimmt: 
Das Recht zur Provocation auf Ablösung und Separation von Triften kann 
zwar zur Zeit nicht eingerdumt werden, da vor Gewährung desselben sich die voll- 
ständige Organisation der Ablösungsbehörden nöthig macht. Damit aber jeht schon 
das Trifkablösungs-Gesetz zu Beseitigung vieler Mißhelligkeiten, die zwischen Be- 
rechtigten und Belasteten entstanden sind, gute Früchte trägt, soll die Fürstl. Cam- 
mer und, bezüglich der Unterherrschaft, das Fürstliche Rent= und Forst-Departe- 
ment jetzt schon angewiesen werden, unter Zugrundelegung der in dem angenomme- 
nen Triftablösungs-Gesetze ausgesprochenen Grundsätze über Ablösung und Sepa- 
ration von Triftverhaltnissen Vergleiche zu schließen und hofft man, daß auch Pri- 
vatberechtigte zu solchen bereitwillig die Hand bieten. 
Um aber das Zustandekommen von Vergleichen um so wirksamer zu unter- 
stützen, wird die Fürstliche Regierung, Verwaltungs-Abtheilung, bezüglich die 
Fürstliche gandeshauptmannschaft zu Frankenhausen Auftrag erhalten, dafür zu 
sorgen, daß, wenn die bei Triftverhältnissen betheiligten Parteien zu Vermittelung 
von Ablösungsgeschäften auf hierzu befähigte Personen compromittiren wollen, 
diese in Pflicht genommen und gehörig instruirt werden. 
Rudolstadt, den 27. April 1849. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
C. Schwart. 
Altert Möos 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen unter Beirath und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur För- 
derung der Landescultur, wie folgt: 
K. 1. 
vaoeDie Schaaf-, Rindvieh. Schweine-, Ziegen= und Gänsehuten 
werden unter den in §. 3 und 5 angegebenen Beschraänkungen für ablös- 
bar erklärt.
	        
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