1849. 123
S. 8. .
Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Vertraͤge mit andern deut-
schen Regierungen abzuschließen.
Ihre Befugniß zu Vertraͤgen mit nichtdeutschen Regierungen beschraͤnkt sich
auf Gegenstaͤnde des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.
S. 9.
Alle Vertrage nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche Re-
gierung mit einer andern deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind der Reichs-
gewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur
Bestätigung vorzulegen.
Artikel I.
5. 10.
Der Reichögewalt ausschließlich steht das Reche des Krieges und Friedens zu.
Artikel Ul.
S. 11.
Der Reichögewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur
Verfügung.
K. 12.
Das Reichheer besteht aus der gesammten, zum Zwecke des Kriegs bestimm-
ten Landmache der einzelnen deutschen Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit
deo Reichoheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt.
Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Einwohner haben, sind
durch die Reichsgewalt zu größeren militärischen Ganzen, welche dann unter der
unmittelbaren Leitung der Relchsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angren-
zenden größeren Staate anzuschließen.
Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen
durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter Vermittelung und Genehmi-
gung der Reichsgewalt festzustellen.
Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des Heerwesens die Gesetzge-
bung und die Organisationz sie überwacht deren Durchführung in den einzelnen
Staaten durch fortdauernde Conkrole.
Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund
der Reichsgesetze und der Anordnungen der Reichsgewalt und beziehungsweise in
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