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den Grenzen der nach §. 12 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfü-
gung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches
in Anspruch genommen wird.
8. 14.
In den Fahneneid ist die Verpsli zur Treue gegen das Reichsoberhaupt
und die Reichoverfassung an erster Stelle aufzunehmen.
–. 15.
Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden Kosten,
welche den durch das Reich festgesetzten Friedensstand übersteigen, fallen dem Reiche
zur Last.
5. 16.
Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein
besonderes Reichsgesetz.
S. 17.
Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Ernennung der Befehls-
haber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren Stärke sie erheischt, überlassen.
Für die größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrerer Staaten
vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber.
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die commandirenden Generale der
selbststaͤndigen Corps, sowie das pen der Hauptauartiere.
Der Reichsgewalt steht die Pefae * , Reichsfestungen und Küstenverthei-
digungswerke anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vor-
handene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte
Kriegsmaterial, zu Reichsfestungen zu erkläaren.
Die Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf
Reichskosten unterhalten.
F. 19.
Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es ist keinem Einzel-
staate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder Kaperbriefe auszugeben.
Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht.
Sie ist unabhängig von der Landmacht.
Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegöflotte ge
stellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen abzu-