Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. " 
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahres- 
frist, vom. Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem 
Wechsel nicht geklagt worden ist; 
3) Wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erlo- 
schen i 
2 Wegen Unsicherheit des Acceptanten. 
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise Feshentten worden, so kann in Betreff 
der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert wer 
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten * R (Debitverfahren, 
Falliment) eröffnet worden ist, oder der Acceptant auch nur seine Zahlungen 
eingestellt hat; 
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Execution in das Vermögen des 
Acceptanten fruchtlos ausgrfallen, oder wider denselben wegen Erfüllung 
einer Jahlungoverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt 
worden ist. 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet und 
dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem Wechsel 
etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu 
erhalten ist, so kann der Inhaber dece Wechsels und d jeder Indossatar gegen Auslie- 
ferung des Proteste (Art.25—28.) 
Der bloße Lepe des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den 
Nc. 1. und 2. genannten Fällen von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung zu for- 
dern, und wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen. 
VII. *ie der Wechselverbiudlichkelt. 
1 Sahlungetag, 
Art. 
Ist in dem Wechsel ein belimnter #n als Zahlungstag bezeichnet, so tritt 
die Verfallzeit an diesem Tage ei 
st die Zahlungszeit auf der Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der 
#1 am 15ten dieseo Menate fällig. 
Art. 31. 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. 
Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die 
Indossanten und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthal- 
Fürstl. Schw. Ju#olstärt. Gesetzsamml. XI. 2
	        
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