Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

18 49. 173 
Angabe der Relbenfolge, nach welcher die Ortschaften bel der Strenabgabe im 
Devartement der Waldforste unter Festhaltung der im Regslativ enthaltenen 
allgemeinen Grundsäse zu berülcksichtigen find. 
A. 
Im Betreff der 5 oberen Waldforste. 
1. 
Solche Orte, welche ihre Streu lediglich aus dem Forste zu beziehen haben, 
in welchem sie liegen, als: · 
euhaus, 
Schmalenbucha, „ 
ichte b. W. und aus dem Neuhcuser Forste; 
Geyeröthal 
Sgebe und aus dem Scheiber Forste; 
Katzhütte 
Oberhammer und # aus dem Kathütter Forstez 
Goldisthal 
II. 
Solche Orte, welche hinsichtlich des Streubezugs abwechselnd auf jeden der 5 
oberen Waldforste gewiesen werden: 
Curêdorf, 
Meuselbach, 
Oberweißbach, 
Mittelweißbach, 
Deesbach / 
Boͤhlen, 
Droͤbischau, 
Egelsdorf, 
Herrschdorf, 
Friedersdorf, 
Allersdorf,
	        
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