Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

(76 1 S8 49. 
Personen, denen durch rechtkräftiges Erkenntniß nach den Geseczen des Einzel. 
staates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Voll- 
henuß der staatsbürgerlichen Rechte enkzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht 
wieder eingesetzt worden sind. 
S. 1. 
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine 
Zeit von 1—12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt wer- 
den, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, eder mehr 
als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme 
abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesehlich unzulässige 
Mittel angewendet hat. 
« Amt-ca 
§.5. 
WählbarzumAbgeokdnetendeoBolkohausesistjederwahlberechtigteDeuh 
sche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens 
drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat. 
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Ver- 
brechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus. 
. 6. 
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das 
Volkshaus keines Urlaubs. 
Artikel M. 
g. J. 
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der 
letzten Volközählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden. 
5. 8. 
Ergibt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Ueber- 
schußvon winisten 50,000 Seelen, soist hierfür ein besonderer Wahlkreis zubilden. 
berschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unter die anderen Wahl- 
kreise des Ehhzestaate verhältnißmäßig zu vertheilen. 
· §.9. 
Klelnere Staaten mit einer Bebölkerung von wenigstens 50,000 Seelen bilden 
einen Wahlkreis.
	        
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