Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

B. deo Besehlohabers eines nig selbkständigen Batailloné. 
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I Vefehlsh L.A 3. #HAOC in rv it gl 3234 Straf- 
gewalt versehenen Befehlöhaber sind berchhtigt: : 
1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier Tagen; 
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs 
a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu ein und zwanzig Ta- 
en und 
b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu vierzehn Tage 
3) die uscht zur ersten Klasse gehèrenden aanrasfiter ins die Soldaten mit 
einsamen Arrest zweiten Grades bis zu sieben Tagen, rꝛ 
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Gravro bio zu vier Tagen zu 
bestrafen. 
C. des Besehlohabers elnes Reglmento oder selbstständigen Vatallions. 
F. 12. 
Die Befehlshaber der Regimenter und selbstständigen Bataillone und die mit 
gleicher Strafgewalt versehenen Befehlohaber dürfen: 
1) die ihnen untergebenen Offiziere 
a) mit strengem Verweis, 
b) mit Zimmerarrest, und zwar die Stab]offiziere bis zu sieben Tagen, die 
Hauptleute und Ritemeister bis zu vierzehn Tagen, und die Offiziere niede- 
rer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen; 
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs mit Kasernen-, Seu- 
ben-, Quartier= oder einsamen Arrest ersten Grades bis zu acht und zwanzig 
Tagen; 
9 6) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit 
einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vierzehn Tagen, und « 
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu sieben Tagen be- 
strafen. 
D. der detachirten Osfflzlere und Untero izlere. 
Dem detachirten Bataillons-Befehlshaber steht die Disciplinar-Strafge= 
walt des Regimentö-Befehlshabers, dem detachirten Befehlshaber einer Kompag- 
nie, Schwadron oder Batterie die des nicht. selbstständigen Batalllons-Befehls= 
habers, und dem detachirten Subaltern-Offizier, ohne Rücksicht auf den Dienst-
	        
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