Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

186 1 8 49. 
grad, diejenige des Befehlöhabers einer Kompagnie so lange zu, als er außer der 
gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinem nächsten Vorgeseczten sich befindet und 
nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetzten einnehmenden 
Befehlöhabers tritt. 
Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten Verhält, 
nisses von dem ihn entsendenden Befehlohaber, insofern nach dessen Ermessen die Um- 
stände es erfordern, eine Disciplinar-Strafbefugniß in maßigen Grenzen übertra- 
gen werden. 
k. der dem R tebesehlohab setzt höheren Besehlohaber, der 
Gonverneure und Kommandanten in destungen und ossenen Orten. 
S. 11. 
Die dem Besehlshaber eines Regiments vorgesetzten höheren Befehlshaber 
konnen Disciplinar-Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disciplinar-Bestra- 
fung geeignete Handlung: 
a) unter t ihren u, odet 
b) von M 7°88 ½ pr th *yFO:. 2—. stb 221 1. g g 
oder 
c) ihnen zur Entscheibung oder zur Bestimmung der Straken gemeldet, oder 
4) von dem niederen Befehlshaber ohne gegruͤndete Ursache unbestraft gelassen ist. 
  
Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmun- 
gen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte 
W3 Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete 
Handlung 
1) 7 Erceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrach- 
ten, oder 
" 2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi- 
gungsmittel bestehende Anordnung, oder 
3) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 
4) von einer Militärperson begangen ist, deren eigener mie Disciplinar- 
Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist. 
. §.1a. 
Meinele15genanntenhöherenBefchlshaber,Gouvernementsde 
manvantmsmd,wennsievanachovecnach§.17indenFqllIommm,Disciplis
	        
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