188 1849.
Dritter Abschnitt.
Von der Disciplinar-Bestrafung der Militär-Beamteh und aller
anderen nicht zum streitbaren Stande gehörenden Militär=
Personen.
G. 21.
Gegen Milikärbeamte und alle andere nicht zum streitbaren Stande gehörende
Militärpersonen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Disciplinar=
Strafen verhängt werden, wie gegen Militärpersonen des streitbaren Standes.
Tuch finden Geldstrafen gegen sie Statt, jedoch nur da, wo diese Strafen bisher
üblich waren.
5. 22.
Zur Disciplinar-Bestrafung dieser Personen (§. 21) ist der Militär-Befehls-
haber, dem sie zunächst untergeben sind, berechtigt.
Stehen diese Militärpersonen sowohl unter einem Militär-Befehlshaber, als
auch unter einem Verwaltungs-Vorgeseten (oder einer Verwaltungs-Behörde),
so sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirk.-
samkeit bilden, aucschließlich der Disciplinar- Bestrafung der Verwaltungs-Vor-
gesetzten (oder der Verwaltungs-Behörve) unterworfen.
Alle andern zur Disciplinar-Bestcafung geeigneten Handlungen solcher Mi-
litdrpersonen gehören — wofern die ihnen ertheilten, zunachst hierbei maßgeben-
den Dienst-Vorschriften es nicht andero bestimmen — zur Zuständigkeit des ihnen
vorgesezten Befehlshaberé.
« Vlerter Abschnitt.
Von der Disciplinar-Bestrafung der im §. 1 unter No. 2. und 3.
erwähnten Personen.
S. 23.
Auf die im §. 1 unter No. 2 und 3 genannten Personen finden, wenn sie zum
streitbaren Stande gehören, die für Personen des streitbaren Standes in dieser
Verordnung ertheilten Vorschriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung.
Geheren sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die Discipli-
nar-Bestrafung die Vorschriften deb F. 21 maßgebend; jedoch muß dabei die Stel-
lung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden.