Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 189 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der 
Vollstreckung der Disciplinar-Strafen. 
I. Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt. 
S. 21. 
Jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber soll überall mit 
strengster Unparteilichkeit zu Werke gehen und wenn die strafbare Handlung nicht 
mit Gewihheit aus seiner eigenen Wahrnehmung, oder ausß einer dienstlichen Meldung 
oder aus dem Geständniß des Beschuldigten hervergeht, sowie überhaupt, wenn 
er über die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhafe ist, den Hergang 
der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen. 
K. 25. 
Die Art und das Maaß der Disciplinar-Strafe hat der Befehlshaber, inner- 
halb der Grenzen seiner Disciplinar-Strafgewalt, mit Berücksichtigung der Natur 
der strafbaren Handlung, der Individualität des zu Bestrafenden, seiner biöheri- 
gen Aufführung und etwaigen Rückfälligkeit, sowie des durch die Uebertrecung 
mehr oder minder gefährdeten Dienst-Interesses zu bestimmen. 
g. 26. 
Ein' und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber bestraft 
und dafuͤr nicht mehr als eine Diociplinar-Strafe auferlegt werden. 
s 
Hat ein Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes) 
eine Arrest-Strafe verwirke, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten oder 
dritten Grades zu verfügen. b" 
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber zwar 
eine Disciplinar-Strafe für zulässig, das Maaß der ihm zustehenden Strafbefugniß 
aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nachstvorgesetzten Befehlshaber zur 
weiteren Bestimmung sogleich Meldung zu machen. 
5. 20. 
Zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach der 
Verübung, oder 45 Tage nach der Anzeige bei dem btreffenden mit Strafgewalt 
versehenen Befehlshaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als verjährt, nicht mehr 
mit Strafe belegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.