1849. 189
Fünfter Abschnitt.
Von der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der
Vollstreckung der Disciplinar-Strafen.
I. Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt.
S. 21.
Jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber soll überall mit
strengster Unparteilichkeit zu Werke gehen und wenn die strafbare Handlung nicht
mit Gewihheit aus seiner eigenen Wahrnehmung, oder ausß einer dienstlichen Meldung
oder aus dem Geständniß des Beschuldigten hervergeht, sowie überhaupt, wenn
er über die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhafe ist, den Hergang
der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen.
K. 25.
Die Art und das Maaß der Disciplinar-Strafe hat der Befehlshaber, inner-
halb der Grenzen seiner Disciplinar-Strafgewalt, mit Berücksichtigung der Natur
der strafbaren Handlung, der Individualität des zu Bestrafenden, seiner biöheri-
gen Aufführung und etwaigen Rückfälligkeit, sowie des durch die Uebertrecung
mehr oder minder gefährdeten Dienst-Interesses zu bestimmen.
g. 26.
Ein' und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber bestraft
und dafuͤr nicht mehr als eine Diociplinar-Strafe auferlegt werden.
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Hat ein Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes)
eine Arrest-Strafe verwirke, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten oder
dritten Grades zu verfügen. b"
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber zwar
eine Disciplinar-Strafe für zulässig, das Maaß der ihm zustehenden Strafbefugniß
aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nachstvorgesetzten Befehlshaber zur
weiteren Bestimmung sogleich Meldung zu machen.
5. 20.
Zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach der
Verübung, oder 45 Tage nach der Anzeige bei dem btreffenden mit Strafgewalt
versehenen Befehlshaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als verjährt, nicht mehr
mit Strafe belegt werden.