Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

190 1849. 
5. 30. 
Ist ein gerichtlich zu bestrafendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit einer 
Diociplinar-Strafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, 
sondern das gerichtliche Verfahren dennoch zulässig, insofern nicht inzwischen die 
Verjährung eingetreten sein sollte. 
Bei Abmessung der Strafen soll aber auf die bereits verbüßte Disciplinar- 
Strafe Rücksicht genommen werden. 
II. Vollsireckung der Disciplinar-Strafen. 
- at 
Die Vollstreckung der Diöciplinar. Strafen muß, sofern die Umstände es nur 
irgend gestatten, sogleich nach deren Festsetzung erfolgen. Ist die Strafe von einem 
, höhern Befehlohaber verhängt, so bleibt es seinem Ermessen uͤberlassen, den Voll- 
zug derselben entweder selbst anzuerdnen, oder dem unmittelbaren Befehlshaber 
des zu Bestrafenden zu übertragen. 
S. 3 
Die Militaͤr-Befehlshaber und die nn*x Vorgesetzten haben von der, 
gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Militär 
Strafe, insofern dieselbe nicht blos in einem einfachen Verweise besteht, si cht gegen- 
seitig Mittheilung zu machen, und die Verwaltungs- Vorgesehten den Vollzug der 
von ihnen verhängten Arreststrafen den Militär-Befehlohabern zu überlassen. 
Sechoter Abschnitt. 
Von der Beschwerdeführung über Disciplinar-Bestrafung. 
33. 
Beschwerden über Disciplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung oder 
Erlassung verhängter Disciplinar-Strafen dürfen nur im Dienstwege, und zar 
a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer, 
b) bei dem unmittelbaren Vergesetten desjenigen, der die Strast verfügt hat, und 
e) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form 
angebracht werden. 
374. 
Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von Mili- 
tärpersonen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die Anfertigung 
und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche C. 33) darf, wie überhaupt zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.