Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

194 1849. 
Tit. I. 
Umfang der Distiplinarstrafgewalt. 
5. 1. 
Der Disciplinarbestrafung sind die zur deutschen Marine achoͤrenden und alle 
andern unter der deutschen Kriegsflagge befindlichen Personen unterworfen. 
KS. 2. 
Der Dißciplinarbestrafung unterliegen: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die zur Handhabung chiff g 
ten Vorschriften; " 
2) Nachlaͤssigkeiten in Beziehung auf den Dienst, namentlich Verwahrlosung 
der Schiffögerdthschaften, der Wach= oder Signalfeuer, der Waffen= und Mon- 
tirungsstücke, Fehlen oder zu spates Erscheinen im Dienst, Ausbleiben über Ur- 
laub, Unreinlichkeit, Unrichtigkeit der Meldungen, Unterlassung oder nachlässige 
Ausführung der vorgeschriebenen Visitationen und dergleichen; 
3) Dienstwidrige Handlungen, namentlich Uebertretung der Wachtinstruction 
bei Verrichtung des Wachtdienstes, Anzünden von Feuer oder Cicht in Zeiken oder 
an Orten, wo dies verboten ist, heimliche Entfernung vom Schiffe oder Fahrzeug, 
Einschwäczung feuerfangender Gegenstände und geistiger Getranke, vorschriftwidri- 
ges Anreden der Vorgesectzten, ordnungswidriges Vechalten im Arrest 2c.; 
4) Ungehorsam und unschickliche Aeußerungen gegen den Vorgesetzten; 
5) Unwürdige Behandlung der Untergebenen und unstatehafte Nachsicht gegen 
die strafbaren Handlungen und Unterlassungen der Untergebenen; 
6) Leichtsinniges Schuldenmachen, verbotenes Spielen, Geldborgen von 
Untergebenen und andere Handlungen, welche unpassende Verhaltnisse zu den Un- 
tergebenen herbeiführen; 
) Streitigkeiten und Schlägereien der Mannschaften unter sich, oder mit 
andern Personen, wenn nicht schwere Verletzungen dabei vorgekommen sind; 
8) Unsittlichkeiten und Ausschweifungen jeder Art, namentlich Trunkenheit 
und unzüchtiger Lebenswandel; 
9) Unerlaubter Gebrauch fremden Eigenthums; 
10) Kleine Diebstahle, Unterschlagung und Betrügereien.
	        
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