Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

196 1849. 
7) Versetzung in eine niedere Rangstufe bis auf à Wochen mit Herabsetzung 
der Löhnung; 
) Degradation für unbestimmte Zeit (#. 17). 
. Für Matrosen, Soldaten und alle andere Personen, die nicht zu 
den unter A. B. und C. Genannten gehören. 
1) Entziehung geistiger Getränke; 
2) Strafwachen bei Tag: 
3) Nachexerziren; 
4) Strafarbeiten, namentlich Eisenputzen, Reinigung der Waffen und Ver- 
richtung schmutziger Arbeiten; 
5) Essen am nicht numerirten Platz (am Back-Null); 
6) Schiffsarrest bie zu vier Wochen; 
7) Fesselung, durch Anlegung von Eisen an einen Fuß oder an beide Füße, 
bis zu einer Woche; 
8) Schließen an Deck mit einem Fuß oder mit beiden Füßen, höchstens zwei 
Tage und eine Nacht, in beiden Fällen (No. 7 und 8) ohne weitere Ver- 
schärfung, oder einen Tag um den andern bei Wasser und Brod und mit 
oder ohne Verlust der Löhnung; 
9) Gefüngniß einen Tag um den andern bei Wasser und Brod mit Verlust 
der Löhnung bio zu fünf Tagen; 
10) Anbinden an den Mast, dergestalt, daß der Bestrafte zwar aufrecht stehen, 
nicht aber sich seben oder niederlegen kann, taglich zwei Stunden und höch- 
stens drei Tage hintereinander; 
11) Versetzung in die Strafklassemit Entziehung von ein Viertel bis zur Hälfte 
der Löhnung. 
Tit. III. 
Kompetenz der Befehlöhaber zur Disciplinarbestrafung. 
K. 4. 
Die Diseiplinarstrasgewalt steht im vollen Umfange (§. 3) dem kommandiren- 
den Offizier eines Schiffes oder andern Fahrzeuges über sämmtliche ihm untergebe- 
nen Offiziere und Mannschaften zu.
	        
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