Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 160 
C. Nr. 7 und 8. Versetzung in eine niedere Rangstufe auf kurze Zeit und Degra- 
dation, 
D. Nr. 10 und 11. Anbinden an den Mast u. s. w. und Verseczung in die Straf- 
klasse, kann nur erfolgen, wenn zuvor wegen des Vergehens, wofür eine dieser 
Strafen eintreten soll, durch eine vom kommandirenden Offizier zu ernennende, 
aus drei Offizieren oder Deckoffizieren bestehende Kommission eine Disciplinar-Un- 
tersuchung stattgefunden hat, und von dieser Kommission in dem, über das Ergeb- 
niß der Untersuchung zu erstattenden, schriftlichen Berichte die Verhängung elner 
der erwähnten Strafen beantragt wird. 
Tit. V. 
Bestimmung über die Vollstreckung der Diseiplinarstrafen. 
S. 14. 
Die Vollstreckung der Disciplinarstrafen muß, sofern die Umstände es irgend 
gestatten, sogleich nach der Festsetzung erfolgen. 
* 
Bei Vellziehung der Disciplinarstrafen ist sorgfaltig darauf zu achten, daß 
sie der Gesundheit des zu Bestrafenden nicht nachtheilig werden. Läßt der Gesund- 
heitszustand desselben nach dem Urtheile des Schifföarztes die Vollstreckung der 
verhängeen Strafe nicht zu, so muß eine gelindere Strafe gewählt werden. 
S. 16. 
Bei dem Schließen in Eisen ist die Fesselung so einzurichten, daß dadurch zwar 
der Gang erschwert, die Bewegung aber nicht gehemmt wird. Auch darfdie Fesse- 
lung nicht in Eisenstangen bestehen. 
b. 17. 
Die Aufhebung der Strafe der Degradation und der Versetzung in die Straf- 
klasse, kann bei fortgesetzter guter Führung des Bestraften nach drei Monaten auf 
Antrag des kommandirenden Offiziers durch den ihm zundchst im Kommando Vor- 
gesetzten erfolgen. 
Fürsll. Schw. Oiudolstärt. Geseysamml. XI. 26
	        
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