Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Dwölltes Stück vom Jahr 1849.
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& XKXK. Negulativ,
die Holzpreise und deren Ermäßigung für Staatsangehörige betreffend.
Nachdem unter Justimmung des Landtags beschlessen worden ist, bei der Ab-
gabe von Hölzern an Staatsangehörige aus den Staatsforsten der Oberherr.
schaft, zu Befriedigung dee eigenen Bedürfnisses, eine ermaßigte Tare zu Grunde
zu legen, so werden bei deren Einführung, zu Beseitigung etwaiger Zweifel,
nachfolgende allgemeine Bestimmungen zur öffentlichen Kennkniß gebracht:
S. 1.
Um durch Ermähigung der Holzpreise in den Staatsforsten, wegen der sich
bierdurch nothwendig steigernden Anforderungen an dieselben, den Ruin der
FVorste nicht herbeizuführen und sie überhaupt im forstmännischen Betriebe zu
erhalten, wird festgesetzt: 9
1) daß diese Forste hinsichtlich der Schlagwirthschaft nachhaltig behandelt
und daher die durch die Betriebsregulirung bestimmten Natural.Etats eingehal-
ten werden sollen und
2) daß die Forstbehörde das Aushalten der verschiedenen Sortimente le-
diglich nach forstmännischen Grundsätzen zu bewirken hat.
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Nach ermäßigter Holztare werden abgegeben:
1) Brennhölzer zu eigenem Bedarf der inländischen Hauswirthschaften,
2) Bauhölzer zu Neubauten und Reparaturen der Staatsangehörigen inner-
halb des vorderherrschaftlichen Staatsgebiets und
3) Brenn-, Nutz, und Werkholz, welches die Staatsangehörigen zum Be-
triebe eines bürgerlichen Gewerbes insofern bedürfen, als daraus entweder der
Gegenstand des Gewerbes selbst gefertigt wird, wie bei Wagner-, Böttcher= und
Drechslerhandwerken und der Schachtel- und Kästenmacherei, oder aber dasselbe
Fürstl. Schw. Iiudolst. Gesetzsammlung XI. 290