Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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sichtlich der Bau-, Nutz= und Werkhölzer, mit den nöthigen Attesten versehen, zu 
erscheinen haben. 
Bei diesen Schreibtagen erfolgt die vorlaufige Vertheilung der für das lau- 
fende Jahr zum Schlage in Vorschlag gebrachten Hoölzer zum eigenen Bedarf der 
Staatsangehbrigen; dagegen kann erst nach Vollendung der Schláge bestimmt 
werden, in wie weit die vorldufige Vertheilung verwirklicht werden kann, und es 
gilt hierbei auch als Vorschrift, daß, so lange und in so weit Gemeinden, Corpo- 
rationen oder Privaten ihr jeweiliges Bedürfniß an Holz aus der eigenen Waldung 
befriedigen können, ihnen aus den Staateforsten keine Hölzer zu diesem Zweck ab- 
gegeben werden. 
Bei Befriedigung der Bedürfnisse sind die Feuerhölzer den übrigen Bedürf- 
nissen, namentlich auch den zum Gewerbbetriebe erforderlichen, die Bauhölzer 
zu Reparaturen denen zu Neubauten und die Bauhölzer zu neuen Wohnhäusern 
denen zu neuen gewerblichen Anlagen vorzuordnen. 
Wer die Anmeldung bei den Schreibtagen unterläßt, hat es sich selbst zuzu- 
schreiben, wenn er bei der Holzabgabe unberücksichtigt bleibt. 
TAuch darf an die Bewohner solcher Desschaftnn, in denen Holzmagazine er- 
richtet sind, oder welche die Drennyotzer nat 9. im Ganzen erhurren, in den 
Forsten kein Brennholz im Einzelnen hochr dar ermäßigten Tare abgegeben werden. 
g. 8. 
Der bisher bestandene Feuerofenzins, welcher in den Ortschaften Neuhaus 
und Schmalenbuche nach der Anzahl der gangbaren Feuerungen gewisser Haͤuset 
entrichtet wurde, wird hiermit aufgehoben. 
Für die Ortschaften Neuhaus einschließlich Mittelland und Fischbachswiese, 
Schmalenbuche einschließlich Rußhütte, Lichte einschließlich Ascherbach, Geiersthal, 
Alsbach, Scheibe, Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte wird bis auf Weite- 
res der in der Preistabelle festgesetzte ermäaßigte Preis in der Art bestimmt: daß 
1) sich diese Berücksichtigung nur auf je eine Haushaltung bis und mit auf 
die sechste &# ellige weiche Klafter Holz erstreckt und von der 7. Klafter an der er- 
höhte Holzpreis eintritt und 
2) bei dem Mangel an Scheithölzern zwei Klaftern gegrabene Stöcke gleich 
einer Klafter Scheitholz gelten, und der Preis für die Klaster Stöcke alsdann 
20 Kr. billiger berechnet werden soll. Ein Recht, wonach jede Familie ein ge-
	        
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