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der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels arceptirt hat,
aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren.
Art. 68.
Wer eines von mehreren Eremplaren eines Wechsel zur Annahme versande
hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur An-
nahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung ent-
zieht jedoch dem Wechsek nicht die Wechselkraft.
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exemplars istverpflichtet, dasselbe
demjenigen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 96) oder auf andere Weise
zur Empfangnahme legitimirk.
Art. 69.
Der Inhaber eines Duplicats, auf welchem angegeben ist, bei wem das zum
Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben den
Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht
eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht verab-
folgt worden ist, und
2) daß auch auf das Duplicat die Annohme oder die Zahlung nicht zu erlangen
gewesen.
2. Wechselcopieen.
Art. W.
Wechsescopieen müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befindlichen
Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erkldrung: „bis hierher Ab-
schrift (Copie)“ oder mit einer ähnlichen. Bezeichnung versehen seyn.
In der Copie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original
des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der
indossirten Copie nicht ihre wehse muiee reft
Jedes auf einer Copie besindlich ennor, Indossament verpflichtet den In-
dossanten eben so, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde.
Art. 72.
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtek, denselben dem Be-
siter einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten verschenen Copie aus-