Gesletzlammlung
für das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Preizehntes Stlück vom Jahr 1849.
& XXX. Bekauntwachung,
das in Folge des Bünnnisses zwischen den Kronen Preußen, Sachsen und
Hannover vom 26. Mai d. J. eingesetzte provisorische Bundesschiedsgericht und
das Verfahren vor demselben betreffend.
Nachdem unseres gnddigsten Fürsten und Herrn Hochfürstliche Durchlaucht
mit ausbrücklicher Zustimmung des Landtags des Fürstenthums dem zwischen den
Koöniglichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover wegen einer engeren
Vereinigung zur Erhaltung der innern und außeren Sicherheit Deutschlands, so-
wie zur Herstellung einer einheitlichen beitung der deutschen Angelegenheiten unterm
26. Mai d. J. abgeschlossenen Bundnisse förmlich beigetreten sind, so wird in Be-
zug auf das durch dieses Bündniß ins Leben gerufene provisorische Bundesschieds.
gericht Nachstehendes anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
A. Die amtliche Wirksamkeit des gedachten Bundeoschiedsgerichts gritt in folgen-
den Fällen ein:
1) Bei politischen und privatrechtlichen Streitigkeiten aller Art zwischen den
verbündeten Staaten selbst.
2) Bei Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft
in den verbundeten Staaten.
3) Bei Sereitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbündeten Staaten
und dessen Volksvertcetung über die Gültigkeit oder Auslegung der Bandesverfas-
sung — insoweit die letztere ausreichende Bestimmungen fuͤr die Erledigung solcher
Differenzen nicht enthält.
) Bei Klagen der Angehbrigen eines der verbündeten Staaten gegen die Re-
giekung desselben wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der
Landesverfassung, insofern in der Vandesverfassung selbst keine Mittel zur Abhülfe
gegeben sind, oder die gegebenen nicht zur Anwendung gebracht werden können.
Bü Schw. Rurolst. Gesesammlung XI. 32