Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

20 1849. 
XIII. Wechselverjdhrung. 
Art. 77. 
Der wechselmäsige Anspruch gegen den Acceptanten berährt in drei Jahren 
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Art. 78. 
Die Regreßansprüche de5 Inhabers (Art. 50) gegen den Aussteller und die 
übrigen Vormänner verjähren: 
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island 
und den Farkern, zahlbar war; 
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu 
gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar warz 
95) in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropcischen 
Lande oder in Island oder den Farbern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen 
Protestes. 
Art. 79. 
Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aussteller und die 
übrigen Vormänner verjähren: 
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Auspahme von Is- 
land und den Farbern, wohnt; 
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs deo mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu 
gehörigen Inseln dieser Meere wohnt; 
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuropaͤischen 
Lande oder in Joland oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen 
ihn angestellt worden, gezahlthat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen 
aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. 
Art. 80. 
Die Verjährung (Art. 77 — 79) wird nur durch Behändigung der Klage 
unterbrochen und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage ge- 
richtet ist.
	        
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