1849. 289
K. 41.
Die Ausfertigungen der Erkennenisse, Beweis-Resolute und sonstigen Erlosse
des Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden allein vollzogen.
Tit. U.
Vollzlehung der Erkenntnisse des Bundesschiedsgerichts.
. 42.
Die Vollstreckung der Erkenntnisse des Schiedsgerichte wird auf Anrufen der
Parteien von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen veranlaßt.
K. 43.
Der Verwaltungsrath hat, auf Anrufen des obsiegenden Theiles, der verur-
theilten Partei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem Urtheile
Genäge zu leisten und, wie solches geschehen, nachzuweisen.
K. 4.
Wenn die geseczte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan ist,
so muß der Verwaltungsrath auf fernered Anrufen des obsiegenden Theiles das
weiter Erforderliche zur Vollstreckung des Erkenntnisses nach Maßgabe der Bestim-
mungen des zwischen den verböndeten Regierungen am 26. Mai d. J. abgeschlosse-
nen Verteags anordnen.
öS. 35.
Die Kosten der Erecution fallen der verurtheilten Partei zur bast und sind
von ihr nöthigen Falles zugleich bei jener Execution nach Anordnung ded Verwal-
tungeraths beizutreiben.
5. 46.
Die Richtigkeit der Erkenntnisse des Schiedsgerichts darf in keinem Falle der
Gegenstand einer Berathung und eines Beschlusses des Verwaltungsraths werden.
Streitigkeiten über die Auslegung derselben gehören vor das Schiedsgericht.
K. 47.
Die in der Erecutions-Instanz annoch zuldssigen Einreden müssen bei dem
Bundeöschiedögerichte angebracht und sofort liquid gemacht werden. Das Verfah-
ren über dieselben richtet sich nach den im ersten Titel enthaltenen Bestimmungen,
muß aber möglichst abgekörzt werden. Vom Ermessen des Bundesschiedsgerichte
hängt es ab, ob die vorläufige Hemmung der Execution während dieses Verfahrens
zu beschließen sei. Haftet aber Gefahr auf dem Verzuge, so ist der Verwaltungs-