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Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, in sofern ulcht ein be-
sonderer Zahlungsort kangegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort
des Ausstellers.
Art. 99.
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften
gelten auch für eigene Wechsel:
1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels;
2) die Art. 9— 17 über das Indossament;
3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit nach Sicht.
mit der Maßgabe, daß die Präsentation dem Auosteller geschehen muß;
4) der Art. 209 über den Sicherheicoregreß mit der Maßgabe, daß derselbe im
Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet;
5) die Art. 30—40 über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition des fül.
ligen Wechselbetrages mit der Maßgabe, daß letztere durch den Aussteller ge-
schehen kann;
die Art. 41 und 42, so wie die Art. 45—355 über den Regreß Mangels Zah-
lung gegen die Indossanten
)) die Art. 62—65 über die Ehrenzahlung;
e) die Art. 70— 72 über die Copieen; s
9) die Art. 73— 76 über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit der
Maßgabe, daß im Falle des Art. 73 die Zahlung durch den Aussteller er-
folgen muß; *
10) die Art. 78— 00 über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjährung, die
Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, das Klagerecht
des Wechselgläubigers, die auslandischen Wechselgesete, den Protest, den
Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vor-
kommende Handlungen, so wie über mangelhafte Unterschriften.
Art. 99.
Eigene domieilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder wenn ein solcher nicht
benannt ist, dem Auosteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt
ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protesti-
ren. Wierd die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht
dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller und die Indossanten
verloren. ·
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