Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 27 
Sv 3. 
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Auf- 
enthalt und Wohnsitz zu nehmen, biegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber 
zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu 
gewinnen. 
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Hei- 
mathsgesetz, jene fuͤt den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz 
Deutschland von der Reichsgewalg festgesetzt. 
K. 4. 
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und anderen Deutschen 
einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß. Rechte machen, welcher 
die leteren als Auslander zurücksetzt. 
S. 5. 
Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie be- 
reits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erwor- 
bene Privatrechte verletzt werden. 
K. 6. 
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt; Abzugs- 
gelder dürfen nicht erhoben werden. 
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge 
des Reichs. 
Art. 2. 
7. 
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Abel als Stand ist 
aufgehoben. 
Alle Standesvorrechte sind Wn 
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, in soweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben 
und dürfen nie wieder eingeführt werden. 
Kein Staatoangehriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden 
annehmen. 
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befahigten gleich zugänglich. 
Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht 
att. 
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