1849. 27
Sv 3.
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Auf-
enthalt und Wohnsitz zu nehmen, biegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber
zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu
gewinnen.
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Hei-
mathsgesetz, jene fuͤt den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz
Deutschland von der Reichsgewalg festgesetzt.
K. 4.
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und anderen Deutschen
einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß. Rechte machen, welcher
die leteren als Auslander zurücksetzt.
S. 5.
Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie be-
reits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erwor-
bene Privatrechte verletzt werden.
K. 6.
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt; Abzugs-
gelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge
des Reichs.
Art. 2.
7.
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Abel als Stand ist
aufgehoben.
Alle Standesvorrechte sind Wn
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Alle Titel, in soweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben
und dürfen nie wieder eingeführt werden.
Kein Staatoangehriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden
annehmen.
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befahigten gleich zugänglich.
Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht
att.
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