Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erstes Stück vom Jahr 1849. 
—–——..— 
  
K I. Verordnung, 
das Fürstliche Geheime-Raths-Collegium betreffend, vom 29. December 1848. 
Wir Friedrich Günther Fürst zu Schwarzburg rc# 
verordnen hiermit Folgendes: 
Das Geheime-Raths-Collegium führt von jetzt ab die Bezeichnung: 
„Ministerium“. 
Den Vorsitz in demselben führt wie zeither der nunmehrige Canzlar von Röder. 
Im Uebrigen bleiben die Geschäftoverhältnisse deo Ministerium bie zu der hier- 
nächst stattfindenden Reorganisation der Behörden die bisherigen. 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissendlich beigedruck- 
tem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. December 1818. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S 
.l z. S. 
Roͤder. C. Schwarg. 
  
& II. Bekanntwmachung. 
Nachstehend werden die im Uten und nten Stücke des Reichs-Gesetz= Blattes 
enthaltenen Gesetze zur ôffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 2. Januar 1819. 
Fürstlich Schwarzburgsches Ministerinm. 
Roͤder. Albert Roß. 
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