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, H.
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden fruͤheren Bestimmungen sind hiermit
aufgehoben.
K. 6.
Der Reichsminister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Frankfurt, den 3. Februar 1829.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Der Reichominißer des Krieges.
v. Peucker.
Verordnung,
betreffend die Siieng des Ertrages aus den Gräsereien der Festungswerke 2c.
in den Neichsfestungen zur Festunge- Dotirunge - Casse.
Der Reichoverweser, auf ven Vortrag des Relchöministers des Krieges,
nach Anhörung des Ministerratheo und in Erwägung der Nothwendigkeit, die ge-
steigerten Anforderungen an die Steuerpflichtigen durch zuldssige Einschränkungen
im Staaköhaushalt möglichst zu verringern, verordnet wie folgt:
K. 1.
u , welcher zeither auf den Grund Gaounsace Bestimmungen eine Re-
venue des Festungsstabes bildete, ist vom 1. Jan. 1840 ab zur Festungs-Dotirungs-
Casse einzuziehen und dort in Einnahme zu stellen.
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Vorbehaltlich der späteren Feststellung des wirklichen Ertrages, ist auf den
Grund eines Durchschnikte des Ertrageo der lehten fünf Jahre in den Budget-Ent-
wurf der gewöhnlichen Ausgaben der Reichsfestung Mainz für 1840 voranschläglich
die Summe von 15,000 Gulden, in denjenigen der Reichofestung Luremburg die
Summe von 2200 Gulden in Anrechnung zu stellen, für die im Bau begriffenen
Reichsfestungen aber, für welche noch alle Erfahrungen fehlen, der am Jahres-