Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Slöck vom Jahr 1849.
—.= 7#—.—t
Xl. Verordnung
der Filrstl. Reglerung wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter 2c. vom
22. Febrnar 1849.
Es gehört unter die Erfahrungssätze, daß dem Wohlstande der Arbeiter nichts
mehr Nachtheil bringt, als wenn dieselben anstatt mt baarem Gelde mit Waaren
ausgelohnt werden.
Irn Gemahbeit des von dem jeht versammelten Landtage gestellten und höchsten
Orts genehmigten Antrags wird dahec den Fabrikbesitzern sowie allen Brodherren
nicht nur das Ablohnen ihrer Arbeiter mit Waaren hiermit für die Zukunft unter-
sagt, sondern auch zugleich verboten, ihren Arbeitern Gold über den Cours oder zu
leichte Goldstücke auszuzahlen und von denselben fernerhin Zugabestücke zuverlangen.
Diejenigen, welche diese Anordnung übertreten, sind bei dem betreffenden
Fürstl. Amte anzuzeigen und mit einer, in die Ortsarmencasse fließenden Geldstrafe
von 5— 10 Gulden, die in Wiederholungofällen bis zu 50 Gulden erhöht werden
kann, zu belegen.
Rudolstadc, den 22. Febr. 1819.
Jürstl. Schwarzb. Reglerung, Verwalt. Abteh.
Tb. Schwartz
A. Obbarius.
XII. Bekanutmachung
der Fürstl. Regierung vom 7. März 1849, die Wiederaufbebung der Ver-
ordnung wegen Arrestanlegung oder Erceutionsvollstreckung in aus
Fürstl. Cassen zu beziehrnde Besoldungen und Pensionen betr.
Nachdem auf den Antrag des Landtags höchsten Orts beschlossen worden, daß
die unterm 3. September 1841 erlassene Verordnung wieder außer Kraft treten
Fürsll. Schw. H#volstätt. Gesetzsamml. XI. 9