Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fũnstes Siũck vomn Jahr 1849. 
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& XVII. Gese", 
die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft und die Verbürgungen 
der Frauenspersonen betreffend, d. d. 30. März 1849. 
Wir Friedrich Gäünther, Fülrst zu Schwarzburg u. s. w. thun hier- 
mit kund und zu wissen: 
Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß die Geschlechesvormundschaft, welche 
auch schon durch die erneuerte Vormundschaftsordnung vom 19. April 1818 einge- 
schränkt worden, bei dem jetzigen Stande der Bildung der Frauen zu einer lästigen 
wesentliche Vortheile nicht gewährenden Form geworden ist, so verordnen Wir 
mit Belrath und Zusliun##sung ver Volkevertreter Unseres Fürstenehums, wie folgt: 
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Die bieher nach den §ö. 39 — 33 der erneuerten Vormundschaftsordmung in 
gewissen Fällen gesetzlich gewesene Geschlechtsvormundschaft für Personen weibli- 
chen Geschlechts wird rücksichtlich aller unverheiratheten, nicht unter vadterlicher 
Gewalt stehenden, volljdhrigen Frauenspersonen hiermit aufgehoben. 
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Demzufolge sind alle ledigen, nicht fremder Gewalt unterworfenen, volljäh- 
rigen Frauenspersonen in der Regel in Absicht der Fähigkeit, Verträge und andere 
Rechtgeschafte gerichtlich und außergerichtlich gültiger Weise zu schließen, den 
volljährigen Mannspersonen gleich zu achten. « 
§.3«. 
Gestattet bleibt es jedoch jeder Frauensperson bei allen Verhandlungen vor 
öffentlichen Behörden, bei denen die Gegenwart des Geschlechtsvormundes zeither 
nicht qusgeschlossen war, mit einem mänmlichen Beistande zu erscheinen. 
Fürstl. Schw. Oiudolstärt. Gesezsaamal. Xl. 10 
 
	        
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