Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

86 1 S8 49. 
S. 2. 
Alle dlesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen oder gerichtsgebrauchlichen 
Grundsätze werden hiermit aufgehoben. 
K 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraftund findet auch 
auf bereits untersuchte, aber noch nicht rechtskraftig abgeurtheilte Verbrechen dann 
Anwendung, wenn dies nicht die Zuerkennung einer härtern Strafe mit sich bringt. 
urkundlich unter Unserem Füörstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen 
Unterschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. April 1819. 
(L. S.) Frledrich Güntber, 
F. z. S. 
C. Schwartz. Scheldt.
	        
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