Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebentes Stück vom Bahr 1849.
— §..1111
& XXK. Gesetz
wegen Ablösung der Frohnen, Lehen und Ziusen d. d. 27. April 1849.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. verord-
nen unter Beirath und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur För-
derung der Ablösung der gutsherrlichen Lasten wie folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
F. 1.
Ohne Entschadigung werden aufgehoben: —
1) die aus dem guts- und schutherrlichen ch enespringenden. Sô
persönlichen Abgaben und Leistungen, 3. B. das Schutzgeld, die fg.ege
Siegelthaler und andere Leistungen, welche ihrer Eigenschaft nach
erweislich hierher zu rechnen sind,
2) die Botenfrohne,
3) alle Jagddienste, Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagd-
zwecke, sie mögen Namen haben, welche sie wollen,
4) die sämmtlichen zu den Foritiichen Schlössern zu leistenden Spann-
und Handbaufrohnen, einschließlich der zu den Brunnenleitungen zu ver-
richtenden Dienste, ferner die Scheuerfrohnen in den Fürstlichen Schlös-.
sern und die Frohnen zu den Fürstl. Gärten,
6) die Scheitholzaussatz= und Rchenfrehne und
6) vie herrschaftlichen Einzugs= und Abzugsgelder, insoweit sie noch
bestehen.
"1 Mit vorstehenden Lasten fallen ouch die Gegenleistungen und Basten
weg, die dem biöher Berechtigten dafür oblagen.
Fürfll. Schw. Rurolstädl. Gesrastumm. Xl. 12