Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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A#tIEeliche 
Kochte. 
Nicht alltetere. 
AKochte. 
1849. 
Räcksichtlich der utr reten ohne Entschaͤdigung 
des Berechtigten folgende Erleichterungene 
1) überall, wo das Lehngeld noch über 5 beträgt, ist es auf 58 her- 
unter zu soeen und 
2) das Auflaßlehngeld wird aufgehoben. 
X 
Von dem durch besondere Verordnung noch bekannt zu machenden 
Zeitpunkte an sind die nachstehend (F. 1.) bezeichneten Rechte nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes ablösbar. 
K 4. 
Der Ablösung sind unterworfen: 
1) Spann= und Handfrohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen, 
Verträgen oder anderen Rechtstiteln noch jetzt mittelbar oder unmittel- 
bar an die Fürstl. Kammer (bezüglich Rent= uud Forstdepartement in 
Frankenhausen) oder an Kammer oder Privatgüter, ingleichen dingliche 
Lasten, welche an Kirchen-, Pfarrey= und Schulgüter, in gemessener 
oder ungemessener Weise zu leisten sind, insoweit sie nicht nach F. 1. und 
2. ohne Entschddigung aufgehoben sind; 
2) die Lehngelder, 
3) die Erbegelder (s. g. Erbegülden), 
4) die Grundrenten, 
v. h. ständige Abentrichtungen jeder Art, Zinsen, Gülden, Erbzinsen, 
firirte Frohnen als: Dienst-Frohn, Holzhau-, Holzschieß = Schneide= 
geld und dergl. Kanon 2c., es mögen solche in Geld, Naturalien oder 
andern Gegenstanden zu entrichten sein, sofern sie nur auf einem ding- 
lichen Rechtsverhältnisse beruhen, 
5) Zehnten aller Art, als: Feldzehnt, Garbenzehnt oder Sackzehnt. 
Hinsichtlich der blöobarkeit der vorgedachten Rechte ist es gleich- 
gültig, wer der Berechtigte sei, und ob das Recht auf dem Besitze eines 
berechtigten Gutes hafte, oder einer Person oder einer Corporation zustehe. 
g. 5. 
Der Ablösung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen: 
1) diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben,
	        
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