Versteigerung
8
156
Vertrag.
Bei einer V. kommt der Vertrag erst
durch den Zuschlag zustande. Ein
Gebot erlischt, wenn ein Übergebot
abgegeben oder die V. ohne Erteilung
des Zuschlags geschlossen wird.
Verstelgerungserlös s. auch Erlös.
966,
967,
981
Art.
—
2042
753
882
457
489
1219
Eigentum.
975, 979 Der V. der gefundenen
Sache tritt an die Stelle der Sache
s. Eigentam — Eigentum.
975, 976 Ablieferung des V. der
gefundenen Sache an die Pelizei-
behörde s. Eigentum — Eigentum.
Erwerb des Eigentums an dem V.
der gefundenen Sache, falls sich kein
Berechtigter findet s. Eigentum —.
Eigentum.
Einführungsgesetz.
6 l. E.G. — E.G.
Erbe s. Versteigerung — Ge-
meinschaft 753.
Gemeinschaft s. Versteigerung
— Gemeinschaft.
Grundstück.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte
belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vor-
schriften dem Berechtigten im Falle
des Erlöschens durch den Zuschlag
der Wert aus dem Elrlöse zu ersetzen
ist, so kann der Höchstbetrag des Er-
satzes bestimmt werden. Die Be-
stimmung bedarf der Eintragung in
das Grundbuch.
Kauf.
. Versteigerung — Schuldverhält-
nis 383.
Hinterlegung des V. für ein verkauftes
Tier s. Kauf — Kauf.
Pfandrecht.
Der V. tritt an die Stelle des Pfandes.
Auf Verlangen des Verpfänders ist
331
8
383,
156
Art.
777
1238
1925,
817,
Verstoß
der Erlös zu hinterlegen s. Pfand-
recht — Pfandrecht.
Schuldverhältnis.
386 f. Versteigerung — Schuld-
verhältnis.
Versteigerungsgebot.
Vertrag.
Erlöschen eines V. f. Vertrag —
Vertrag.
Versteigerungstermin.
Einführungsgesetz s. E. 6. — E.G.
Pfandrecht.
Das Pfand darf nur mit der Be-
stimmung verkauft werden, daß der
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu
entrichten hat und seiner Rechte ver-
lustig sein soll, wenn dies nicht ge-
schieht.
Erfolgt der Verkauf ohne diese
Bestimmung, so ist der Kaufpreis als
von dem Pfandgläubiger empfangen
anzusehen; die Rechte des Pfand-
gläubigers gegen den Ersteher bleiben
unberührt. Unterbleibt die sofortige
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt
das Gleiche, wenn nicht vor dem
Schlusse des V. von dem Vorbehalte
der Rechtsverwirkung Gebrauch ge-
macht wird. 1233, 1245, 1246,
1266.
Verstorbener.
Erbfolge.
1926, 1928 Bei der Erbfolge treten
an die Stelle eines V. dessen Ab-
kömmlinge s. Erbe — Erbfolge.
Verstoss.
Bereicherung.
819 V. gegen ein g. Verbot oder
gegen die guten Sitten durch Annahme
einer Leistung s. Bereicherung —
Bereicherung.