Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Versteigerung 
8 
156 
Vertrag. 
Bei einer V. kommt der Vertrag erst 
durch den Zuschlag zustande. Ein 
Gebot erlischt, wenn ein Übergebot 
abgegeben oder die V. ohne Erteilung 
des Zuschlags geschlossen wird. 
Verstelgerungserlös s. auch Erlös. 
966, 
967, 
981 
Art. 
— 
2042 
753 
882 
457 
489 
1219 
Eigentum. 
975, 979 Der V. der gefundenen 
Sache tritt an die Stelle der Sache 
s. Eigentam — Eigentum. 
975, 976 Ablieferung des V. der 
gefundenen Sache an die Pelizei- 
behörde s. Eigentum — Eigentum. 
Erwerb des Eigentums an dem V. 
der gefundenen Sache, falls sich kein 
Berechtigter findet s. Eigentum —. 
Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
6 l. E.G. — E.G. 
Erbe s. Versteigerung — Ge- 
meinschaft 753. 
Gemeinschaft s. Versteigerung 
— Gemeinschaft. 
Grundstück. 
Wird ein Grundstück mit einem Rechte 
belastet, für welches nach den für die 
Zwangsversteigerung geltenden Vor- 
schriften dem Berechtigten im Falle 
des Erlöschens durch den Zuschlag 
der Wert aus dem Elrlöse zu ersetzen 
ist, so kann der Höchstbetrag des Er- 
satzes bestimmt werden. Die Be- 
stimmung bedarf der Eintragung in 
das Grundbuch. 
Kauf. 
. Versteigerung — Schuldverhält- 
nis 383. 
Hinterlegung des V. für ein verkauftes 
Tier s. Kauf — Kauf. 
Pfandrecht. 
Der V. tritt an die Stelle des Pfandes. 
Auf Verlangen des Verpfänders ist 
331 
  
8 
383, 
156 
Art. 
777 
1238 
1925, 
817, 
Verstoß 
der Erlös zu hinterlegen s. Pfand- 
recht — Pfandrecht. 
Schuldverhältnis. 
386 f. Versteigerung — Schuld- 
verhältnis. 
Versteigerungsgebot. 
Vertrag. 
Erlöschen eines V. f. Vertrag — 
Vertrag. 
Versteigerungstermin. 
Einführungsgesetz s. E. 6. — E.G. 
Pfandrecht. 
Das Pfand darf nur mit der Be- 
stimmung verkauft werden, daß der 
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu 
entrichten hat und seiner Rechte ver- 
lustig sein soll, wenn dies nicht ge- 
schieht. 
Erfolgt der Verkauf ohne diese 
Bestimmung, so ist der Kaufpreis als 
von dem Pfandgläubiger empfangen 
anzusehen; die Rechte des Pfand- 
gläubigers gegen den Ersteher bleiben 
unberührt. Unterbleibt die sofortige 
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt 
das Gleiche, wenn nicht vor dem 
Schlusse des V. von dem Vorbehalte 
der Rechtsverwirkung Gebrauch ge- 
macht wird. 1233, 1245, 1246, 
1266. 
Verstorbener. 
Erbfolge. 
1926, 1928 Bei der Erbfolge treten 
an die Stelle eines V. dessen Ab- 
kömmlinge s. Erbe — Erbfolge. 
Verstoss. 
Bereicherung. 
819 V. gegen ein g. Verbot oder 
gegen die guten Sitten durch Annahme 
einer Leistung s. Bereicherung — 
Bereicherung.
	        
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