1849. 89
als: Grund-. Einkommen und Erbschaftssteuern, Wasser= und Wege-
baudienste 2c.
2) die aus dem Gemeinde-, Kirchen= und Schulverbande entspringen-
den Frohnleistungen und Anlagen,
3) diejenigen Zehnten und sonstigen Leistungen, welche im Bergregal
ihren Grund hab für den Genuß anderer Regalien entrichtet werden,
4) Erbpachtsverhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen
Laßgüterverhältnisse, welche blos in widerruflicher Ueberlassung von
Grumstücken zur Benutzung bestehen.
6.
Einleitung zur Ablösung im Wege dieses Gesetzes findet nur entwe= Oirs #a
der auf beiderseitiges Uebereinkommen oder auf einseitigen Antrag (Pro= 1/1 kü
vocation) eines von beiden Theilen statt. s.
. 7.
Die Ablösung einer Gerechtsame findet statt: u
a) durch Verwandlung derselben in eine jährliche Geldrente und — 8
b) durch Bezahlung des derfelben entsprechenden Ablösungscapitals, us.
undes steht die Provocation auf Verwandlung einer Gerechtsame in Rente
nicht nur dem Pflichtigen, sondern auch dem Berechtigten zu, dagegen
kann der Antrag auf Ablösung durch Capital nur vom Pflichtigen gestellt
werden und dieser Antrag erscheint auch dann unzulässig, wenn es sich
umssolche Berechtigungen handelt, welche als Besoldungstheile von Geist-
lichen und Schullehrern dienen. Diese zulebt genannten Gerechtsamen
können nur in eine ständige Geldrente verwandelt werden. Sind zu einer
und derselben Leistung mehrere Personen gemeinschaftlich verpflichtet oder
haben sie solidarische Haftverbindlichkeit, so können die Verpflichteten
die Ablösung nur für die gemeinschaftliche Last im Ganzen verlangen.
S. 8.
Dem Proovocanten ist die Zurücknahme seiner Provocation nur so #chtnb=
langegestattet, ald der Provocat seine bewilligende Erkldrung noch nicht #r
abgegeben hat.
Ist bei einer Absssung ein Grundstück als berechtigt oder verpflich. *
tet betheiligt, so ist das Recht auf Abloͤsung anzutragen (zu provociron
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