Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 89 
als: Grund-. Einkommen und Erbschaftssteuern, Wasser= und Wege- 
baudienste 2c. 
2) die aus dem Gemeinde-, Kirchen= und Schulverbande entspringen- 
den Frohnleistungen und Anlagen, 
3) diejenigen Zehnten und sonstigen Leistungen, welche im Bergregal 
ihren Grund hab für den Genuß anderer Regalien entrichtet werden, 
4) Erbpachtsverhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen 
Laßgüterverhältnisse, welche blos in widerruflicher Ueberlassung von 
Grumstücken zur Benutzung bestehen. 
6. 
Einleitung zur Ablösung im Wege dieses Gesetzes findet nur entwe= Oirs #a 
der auf beiderseitiges Uebereinkommen oder auf einseitigen Antrag (Pro= 1/1 kü 
vocation) eines von beiden Theilen statt. s. 
. 7. 
Die Ablösung einer Gerechtsame findet statt: u 
a) durch Verwandlung derselben in eine jährliche Geldrente und — 8 
b) durch Bezahlung des derfelben entsprechenden Ablösungscapitals, us. 
undes steht die Provocation auf Verwandlung einer Gerechtsame in Rente 
nicht nur dem Pflichtigen, sondern auch dem Berechtigten zu, dagegen 
kann der Antrag auf Ablösung durch Capital nur vom Pflichtigen gestellt 
werden und dieser Antrag erscheint auch dann unzulässig, wenn es sich 
umssolche Berechtigungen handelt, welche als Besoldungstheile von Geist- 
lichen und Schullehrern dienen. Diese zulebt genannten Gerechtsamen 
können nur in eine ständige Geldrente verwandelt werden. Sind zu einer 
und derselben Leistung mehrere Personen gemeinschaftlich verpflichtet oder 
haben sie solidarische Haftverbindlichkeit, so können die Verpflichteten 
die Ablösung nur für die gemeinschaftliche Last im Ganzen verlangen. 
S. 8. 
Dem Proovocanten ist die Zurücknahme seiner Provocation nur so #chtnb= 
langegestattet, ald der Provocat seine bewilligende Erkldrung noch nicht #r 
abgegeben hat. 
Ist bei einer Absssung ein Grundstück als berechtigt oder verpflich. * 
tet betheiligt, so ist das Recht auf Abloͤsung anzutragen (zu provociron 
12*
	        
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