Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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nung und Disciplin, oder zum Besten ffentlicher Anstalten Ordnungs= und Zwangs- 
strafen angrordnet haben, soweit sie nicht als durch das Strafpesetzbuch und 
die Strafprozeßordnung oder durch die Grundrechte als aufgehoben zu betrach- 
ten sind, ingleichen diejenigen Bestimmungen und Grundsätze, nach welchen bet in 
öffem#lichen Diensten stehenden Personen neben den von ihnen schon verwirkten 
Snrrefen, oder wegen sonst von ihnen verlommen öfsentlichen Vertrauens, mit zeitiger 
oder immeerwährender Entfernung von ihren Aemtern oder Verrichtungen zu ver- 
fahren ist; 
3 5. MeA:. · - --«M s kss M- «LI-«t- s 
4) die Diteiplinargesetz. für die Ai Schulanstalten; ; 
5) die in den Gesetzen über Armenwesen, Wegebau und Militairpflicht, sowie in der 
Gesindrordnung enthaltenen, Ingleichen alle wegen polszellicher Vergehungen bestehen- 
den und durch die Vorschrifren des Strafgesetzbuchs, die Strafproreßordnung und 
die Grundrechte nicht aufgehobenen oder abgeänderten Strafbestimmungen, mit Ein- 
schluß derjeuigen, welche der Polizei der Presse angehhren und der Strafgesetze gegen 
den Nachdruck; 
die wegen Steuer- und zoll. Comtraventionen und wegen Hinterziehung anderer öf- 
sentlichen Abgaben, inglelchen wegen Beeinträchtigung der Regalien angedrohten 
Strafen; 
die in dem Gesetz über dle zulässige Höhe der Procuratur-Gebühren vom 22. Januar 
1840 festgestellten Strafen; v 
dievorhandkntnbesondereansiimmungenüberdasSttakakfahkcnqegenReichs- 
oder Landtags-Mitglleder. 
N 
rms- 
.Ar. 3. 
Die in den einzelnen, biöher gültig gewesenen Strafgesetzen enthaltenen cioilrechtlichen 
Beftümmungen bleiben aufrecht, insofern sie nicht durch besondere Vorschriften der neuen 
Gesetze aufgehoben oder abgeanbert sind. 
rt. 4. 
Sofem Defraudationen von Staatsabgaben, ingleichen Polizesvergehen und Forst- 
und Feld-Frevel eine Geldstrafe nach sich ziehen, soll den zuständigen Venwaltungs-, Po- 
ligei, und Gemeinde-Beamten noch fernerhin nachgelassen sein, nach Befinden unter vor- 
gängiger Vernehmung des Angeschuldigten, dem Letzteren die verfallene Gelbstrafe anzufor- 
dern. Entrichtet er dieselbe nicht freiwillig, so ist ein Strafverfahren nur nach Maßgabe 
der Strafprozeßordnung zulässig.
	        
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