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nung und Disciplin, oder zum Besten ffentlicher Anstalten Ordnungs= und Zwangs-
strafen angrordnet haben, soweit sie nicht als durch das Strafpesetzbuch und
die Strafprozeßordnung oder durch die Grundrechte als aufgehoben zu betrach-
ten sind, ingleichen diejenigen Bestimmungen und Grundsätze, nach welchen bet in
öffem#lichen Diensten stehenden Personen neben den von ihnen schon verwirkten
Snrrefen, oder wegen sonst von ihnen verlommen öfsentlichen Vertrauens, mit zeitiger
oder immeerwährender Entfernung von ihren Aemtern oder Verrichtungen zu ver-
fahren ist;
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4) die Diteiplinargesetz. für die Ai Schulanstalten; ;
5) die in den Gesetzen über Armenwesen, Wegebau und Militairpflicht, sowie in der
Gesindrordnung enthaltenen, Ingleichen alle wegen polszellicher Vergehungen bestehen-
den und durch die Vorschrifren des Strafgesetzbuchs, die Strafproreßordnung und
die Grundrechte nicht aufgehobenen oder abgeänderten Strafbestimmungen, mit Ein-
schluß derjeuigen, welche der Polizei der Presse angehhren und der Strafgesetze gegen
den Nachdruck;
die wegen Steuer- und zoll. Comtraventionen und wegen Hinterziehung anderer öf-
sentlichen Abgaben, inglelchen wegen Beeinträchtigung der Regalien angedrohten
Strafen;
die in dem Gesetz über dle zulässige Höhe der Procuratur-Gebühren vom 22. Januar
1840 festgestellten Strafen; v
dievorhandkntnbesondereansiimmungenüberdasSttakakfahkcnqegenReichs-
oder Landtags-Mitglleder.
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rms-
.Ar. 3.
Die in den einzelnen, biöher gültig gewesenen Strafgesetzen enthaltenen cioilrechtlichen
Beftümmungen bleiben aufrecht, insofern sie nicht durch besondere Vorschriften der neuen
Gesetze aufgehoben oder abgeanbert sind.
rt. 4.
Sofem Defraudationen von Staatsabgaben, ingleichen Polizesvergehen und Forst-
und Feld-Frevel eine Geldstrafe nach sich ziehen, soll den zuständigen Venwaltungs-, Po-
ligei, und Gemeinde-Beamten noch fernerhin nachgelassen sein, nach Befinden unter vor-
gängiger Vernehmung des Angeschuldigten, dem Letzteren die verfallene Gelbstrafe anzufor-
dern. Entrichtet er dieselbe nicht freiwillig, so ist ein Strafverfahren nur nach Maßgabe
der Strafprozeßordnung zulässig.