1850. 75
Bei Contravenkionen gegen die Gesetze über Zölle und indfrecte Steuern bewender rs
hinsichtlich ver. Untersuchungen und Strafverfügungen im Verwaltungswege, nicht
minber hinsichtlich der Revisionen und Haussuchungen vurch Zoll- und Steuer-Beamte,
auch, soviel die bei diesen Handlungen zu beobachtenden Formen anlangt, bei den bisherigen
Vestämmungen der Zoll, und Steuergesehe, mit ver Abänderung, daß auch, wo es sich um
blose Ordnungsstrafen handelt, Berufung auf gerichtliches Verfahren, wie bei den
Defraudationsstrafen, stattfinden soll.
Art. 5.
Die Vorschriften des Strafgesehbuchs sind auch auf die vor seiner Verkündigung be-
gangenen Verbrechen anzuwenden, ausgenommen, wenn diese nach dem früheren Rechte
mit gelinderer Strafe zu ahnden gewesen wären.
Bel Vergleichung des älteren Rechts mit dem neueren foll:
1) die in dem vorliegenden Falle zu erkennende Strafe einesthells ganz nach den
Beslimmungen des älteren Rechts und anderntheils ganz nach denen des neueren
Rechts erwogen werden, folglich aber keine Verbsndung der Grundsätze besder
Gesetzgebungen eintreten;
2) daß Werhältniß verschiedener Strafarten des älteren und neueren Rechts ist nach
den Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetzbuchs zu beurtheilen.
3) Im zweifelhaften Falle soll angenommen werden, daß die nach dem Strafgesetz-
buche eintretende Strafe nicht 5#4 ist, als die nach dem früheren Rechte.
rt. 6.
Die in dem vorigen Artikel anhenentn Grundsätze hat auch der in der höheren
Instanz entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn ein Straferkenntniß vor
der Verkündigung des Strafgesebbuchs gefällt und vagegen ein überhaupt noch zulässiges
Rechtömisttel eingewendet worden ist, über welches erst nachher entschieden wird.
Ist kein Rechtsmittel mehr zulässsg, so kann eine Abänderung deß Straferkennt=
nisses nach den gedachten Grundsäten nur auf dem Gnadenwege erwirkt werden,
ausgenommen, wenn das in Frage stehende Verbrechen überhaupt nicht mehr mit Strafe
bedroht ist, welchenfalls mit der Wollstreckung der Strafe sofort Anstand zu nehmen
und die Sache beizulegen, der Angeschuldigte jedoch nichts desto weniger die Untersu-
chungskosten abzustatten schuldig sst.
Art. 7. .
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