Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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2) Ist ein Antrag des Betheiligten bereits bei den Acten, so ist die Fortführung 
der Sache ohne Westercs zu bewerkstelligen. 
Art. 10. 
Die Wiederaufnahme einer nach dem älteren Rechte durch ein frelsprechendes Er- 
kenntniß erledigten Untersuchung kann von dem 1. Juli 1850 an nur nach den Vor- 
schriften der Strafproceßordnung stattfinden. 
Art. 11. 
Ueberall, wo in dem Strafgesetzbuche und in der Strafproceßordnung Inland und 
Ausland, Juländer und Auslänver unterschieden sind, soll der Auödruck Inland auf 
die Gesammttheit derjenigen Staaten, in welchen das Strafgesetzbuch gesehliche Geltung 
hat, bezogen und jeder Angehörige eines vieser Staaten auch rücksichtlich ver übrigen 
dieser Staaten als unter dem Ausdrucke Inländer mitbegriffen angenommen werden. 
Bes allen Gelosummen, welche in dem Strafgesetzbuche und in der Strafproceß= 
ordnung vorkommen, ist der Thaler zu 1 Fl. 45 Kr. und der Silbergroschen zu 33 Kr. 
zu rechnen. 
Wo auf Geldstrafe zu erkennen ist, soll bezüglich der Oberhersschaft ver Betrag 
derselben nach Gulden und Kreuzern ausgesprochen werden. 
Art. 13. 
Was die Herstellung der ersten Geschwornenlisten anlangt, so ist auch hierbei das 
üm Art. 26 ff. der Strafprorehordnung vorgeschriebene Verfahren, natürlich abgesehem 
von den auf Ab= und Zugänge sich beziehenden Bestimmungen, zu beobachten. 
Die Termine, Innerhalb welcher die in der Strafproceßordnung in die Monate Au- 
gust, September, October, November verlegten Handlungen (Art 26 der Strafproceß. 
ordnung) bei Herstellung der ersten Geschwornenlisten vorzunehmen sind, werden auf 
dem Wege einer besonderen Verordnung bestimmt, bezüglich zur öfsentlichen Kenntniß 
gebracht werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 260. April 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, JF. z. S. 
Röder. C. Schwarzz. Scheidt.
	        
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