Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

78 1850. 
Strafgesetzbuch. 
  
Erster Theil. 
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Capitel. 
Vorschriften über die Anwendung des Gesetzbuches. 
- Art. 1. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzbuchs finden Anwendung auf 
solche Handlungen und Unterlassungen, welche entweder nach den Worten oder 
nach dem Sinn seiner einzelnen Bestimmungen mit Strafe bedroht sind. 
Art. 2. . 
Inlaͤnder werden wegen aller im Inland oder im Ausland begangenen 
Verbrechen nach den Vorschriften des Gesetzbuchs beurtheilt. 
Nur wenn das im Ausland begangene Verbrechen nach den Gesetzen des 
Auslandes mit keiner Strafe bedroht ist, und nicht gegen das Inland, dessen 
Staatsoberhaupt, dessen Behörden oder dessen Angehörige gerichtet war, soll 
Straflosigkeit eintreten. 
Art. 3. 
Ausländer, welche ein Verbrechen im Inland begehen, werden gleichfalls 
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs beurtheilt. 
Verbrechen, welche sie im Ausland begangen haben, werden von den inlän- 
dischen Gerichten nur dann untersucht und bestraft, wenn sie gegen das Inland, 
dessen Staatsoberhaupt, dessen Behörden oder gegen einen Inländer gerichtet 
waren. 
Art. 4. 
Wenn ein Inländer im Ausland, oder ein Ausländer im Inland, eines 
der in den Artt. 96 bis 98, oder gegen eine ausländische Behörde eines der im 
dritten Capitel des besonderen Theils dieses Gesetzbuchs gedachten Verbrechen 
begangen hat, soll die Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Verfolgung des Ver-
	        
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