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Zur Gefängnißstrafe Verurtheilte können wider ihren Willen weder zu
öffentlichen, noch zu solchen Arbeiten gebraucht werden, in deren Verrichtung
nach ihren bürgerlichen Verhältnissen eine Erschwerung der Straffe für sie lie-
gen würde.
Der Ertrag der Acbeiten ist, fofern nicht die Hausordnung einer Straf-
anstalt eine den Strafgesangenen günstigere Einrichtung hat, zunächst zur Be-
streitung der Kosten des Unterhalteo des Gefangenen, sodann zur Deckung der
Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, und der etwaige Ueberverdienst dem
Strafgefangenen zu überlassen und bei seiner Entlassung aus der Strafanstalt
auszuhändigen.
Gefängnißsträflinge, welche die Kosten der Strafvollziehung selbst bestreiten,
können sich die mit der Gefängnißordnung vertraglichen Arbeiten oder Beschäf-
tigungen wählen, und deren Ertrag ist ihnen zu überlassen. Solchen Sträf-
lingen ist auch gestattet, sich in dem Gefängniß selbst zu beköstigen.
Der Zutritt zu Strafgefangenen ist nur den Geistlichen, Aerzten, und unter
angemessener Aufsicht den Ehegatten, nahen Verwandten und denjenigen Per-
sonen zu gestatten, welche über besondere Angelegenheiten mit ihnen zu sprechen
haben.
Die Ordnung und Disciplin in den Strafanstalten richtet sich im übrigen
nach den für dieselben besonders bestehenden Hausordnungen.
Art. O.
Inwiefern Freiheitsstrafen den gänzlichen oder vorübergehenden Verlust
staatsbürgerlicher Rechte, insbesondere der Wahlfähigkeit bei Landtägen, der
Fähigkeit zum Gemeindebürgerrecht, zum Amt eines Geschwornen u. s. w., oder
Beschränkungen solcher Rechte zur Folge haben, ist nach den darüber bestehenden
oder noch zu erlassenden besonderen geseblichen Vorschriften zu beurtheilen.
Rechtskraftig zuerkannte Zuchthausstrafe zieht jedenfalls ohne Weikeres den
Verlust aller Ehrenzeichen, des Ranges, de5 Eitels, der academischen Würden,
des Staatodienstes und anderer unmittelbarer oder mittelbarer öffentlicher Aemter,
der Advocatur, des Notariatö, der ärztlichen Prario, sowie der Dienstgehalte,
Wartegelder und Pensionen aus öffentlichen Cassen, nach sich. Gewerbtreibende,
welche einem Innungsverband angehören und zur Zuchthausstrafe verurtheilt
sind, können zwar das Gewerbe fortsetzen, dürfen jedoch den Innungsversamm-