Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Dauer, als für die höhere Strafart geordnet ist, erkannt werden können. 
Auf gleiche Weise soll, 
2) wenn nur für die niedrigere Strafart eine besondere Bestimmung ihrer kür- 
zesten Dauer getroffen ist, auch mic der höheren Strafart nicht unter diese 
kürzeste Dauer herabgegangen werden, selbst wenn nach Art. 10 überhaupt 
noch eine kürzere Dauer zulässig wäre. 
Schärfungen der Freiheitsstrafen. 
Nrt. 12. 
Die Freiheitsstrafen koͤnnen geschaͤrft werden 
1) durch Dunkelarrest, welcher hoͤchstens auf dreißig Tage zuerkannt werden 
darf, und, wenn mehr als vier Tage solchen Arrests zuerkannt sind, der- 
gestalt zu verbüßen ist, daß nach jedem vierten Tag des Dunkelarrests 
ein achttdgiger Zwischenraum zu lassen, und erst nach dessen Verlauf mit 
dem Dunkelarrest fortzufahren ist. 
2) Durch hartes Lager, nicht über die Dauer von dreißig Tagen, und in 
der Weise, daß nach Verbüßung zweier Tage mit hartem Lager, jedesmal 
ein Zwischenraum von zwei Tagen zu lassen i 
3) Durch Entziehung warmer Kost und Veschränkung. derselben auf Wasser 
und Brod, ununterbrochen nicht länger als zwei Tage hintereinander. Es 
könnenjedoch höchstens dreißig solcher beschränkten Kosttage zuerkannt werden. 
Scherfungen verschiedener Art können miteinander verbunden werdenz in die- 
sem Fall ist aber nur eine abwechselnde Verbüßung in Anwendung zu bringen, 
und nie an demselben Tag mic mehreren Schärfungen zu verfahren. 
rt. 15. 
Schärfungen der Freiheitsstrafen treten nur ein, wenn und soweit darauf 
erkannt ist. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe soll niemals geschärft werden. 
Andere Freiheitsstrafen sollen und können nach den Regeln im Art. 12 blos 
da geschärft werben, wo das Gesetz Schärfungen ausdrücklich vorschreibt oder 
dem Richter die Befugniß dazu einräumt. Auch ohne besondere gesetzliche Be- 
stimmung kann der Richter nach seinem Ermessen eine solche Freiheitöstrafe schärfen, 
wenn der Verbrecher sich einer Verletzung von Eigenthumsrechten aus Rache, 
Bösheit oder Muthwillen, oder einer vorsätzlichen Körperverlehung anderer Per-
	        
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