1850. bs
sonen schuldig gemacht hat, oder bei einem mit Anderen gemeinschaftlich veruͤbten
Verbrechen die Anderen durch Mißbrauch eines ihm uͤber dieselben zustehenden
Einflusses verleitet hat, oder wenn er ein Landstreicher oder Bettler ist.
Handarbeitostrafe.
Art. 14.4
Bei Personen, welche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeit verdienen, ist
der Richter ermächtigt, an der Stelle verwirkter Gefängnißstrafe, wenn diese
die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, auf Handarbeit von gleicher Dauer
wie die Gefängnißstrafe zu erkennen.
Wird die Handarbeit auf eine bestimmte Zahl von Tagen ausgesprochen,
so ist die volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf
Wochen erkannt, so ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen.
Die Hamdarbeit wird an jedem Tag in der Dauer der ortsüblichen Tag-
lohnarbekt geleistet.
Der Verbrecher wird dabei nicht im Strafgefängniß festgehalten, erhält
aber, falls er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewoͤhnliche
Kost der Gefangenen.
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt Wi Weiteres Gefaͤngnißstrafe von
gleicher oder der noch übrigen Dauer an die Stell
Geldst ra fe.
Art.
Geldstrafe ist entweder allein, oder neben anderen Strafen, oder wahlweise
mit anderen Strafen verordnet.
6 Bei Gemeinschuldnern, unter Vormundschaft stehenden Verschwendern, und
gerichtskundig unvermögenden Personen, hat der Richter in allen Fällen statt
der Geldstrafe auf Gefängnißstrafe oder nach Art. 14 auf Handarbeitsstrafe zu er-
kennen, dergestalt, daß auf den Betrag von funfzehn Groschen ein Tag Ge-
fängniß oder Handarbeit gerechnet wird.
Wurde auf eine Geldstrafe erkannt, so hat der vollziehende Richter dem
Verurtheilten eine Zahlungsfrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nicht über-
steigen darf, unter der Androhung, daß im Fall der Nichtbefolgung mit Gefäng-
nißstrafe oder geeigneten Falles Handarbeitsstrafe verfahren werde. Entrichtet
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