Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. bs 
sonen schuldig gemacht hat, oder bei einem mit Anderen gemeinschaftlich veruͤbten 
Verbrechen die Anderen durch Mißbrauch eines ihm uͤber dieselben zustehenden 
Einflusses verleitet hat, oder wenn er ein Landstreicher oder Bettler ist. 
Handarbeitostrafe. 
Art. 14.4 
Bei Personen, welche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeit verdienen, ist 
der Richter ermächtigt, an der Stelle verwirkter Gefängnißstrafe, wenn diese 
die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, auf Handarbeit von gleicher Dauer 
wie die Gefängnißstrafe zu erkennen. 
Wird die Handarbeit auf eine bestimmte Zahl von Tagen ausgesprochen, 
so ist die volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf 
Wochen erkannt, so ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen. 
Die Hamdarbeit wird an jedem Tag in der Dauer der ortsüblichen Tag- 
lohnarbekt geleistet. 
Der Verbrecher wird dabei nicht im Strafgefängniß festgehalten, erhält 
aber, falls er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewoͤhnliche 
Kost der Gefangenen. 
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt Wi Weiteres Gefaͤngnißstrafe von 
gleicher oder der noch übrigen Dauer an die Stell 
Geldst ra fe. 
Art. 
Geldstrafe ist entweder allein, oder neben anderen Strafen, oder wahlweise 
mit anderen Strafen verordnet. 
6 Bei Gemeinschuldnern, unter Vormundschaft stehenden Verschwendern, und 
gerichtskundig unvermögenden Personen, hat der Richter in allen Fällen statt 
der Geldstrafe auf Gefängnißstrafe oder nach Art. 14 auf Handarbeitsstrafe zu er- 
kennen, dergestalt, daß auf den Betrag von funfzehn Groschen ein Tag Ge- 
fängniß oder Handarbeit gerechnet wird. 
Wurde auf eine Geldstrafe erkannt, so hat der vollziehende Richter dem 
Verurtheilten eine Zahlungsfrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nicht über- 
steigen darf, unter der Androhung, daß im Fall der Nichtbefolgung mit Gefäng- 
nißstrafe oder geeigneten Falles Handarbeitsstrafe verfahren werde. Entrichtet 
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